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3Ob151/60•OGH 3Ob151/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosalia B*****, vertreten durch den Beistand Hermine P*****, diese vertreten Dr. Michael Stern, Dr. F. G. Aufricht und Dr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Ing. Karl T*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ing. Herbert T*****, dieser vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unwirksamerklärung eines Vorvertrages (Streitwert 15.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 1960, GZ 6 R 64/60-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. November 1959, GZ 23 Cg 173/59-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 710,13 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin von 3/4-Anteilen der Liegenschaft EZ 1062 Katastralgemeinde M*****. Sie wurde am 10. 1. 1929 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Am 15. 12 1943 schloss sie, vertreten durch ihren Beistand, mit Ingenieur T*****, der Eigentümer des restlichen 1/4-Anteiles an der Liegenschaft geworden war, einen Vertrag, in welchem sie im Abschnitt A Ingenieur T***** ihren "3/4-Anteil" gegen einen Monatszins von 58,33 RM auf die Dauer von 20 Jahren in Bestand gibt. Außerdem verpflichtete sich Ing. T*****, die Steuern, öffentliche Abgaben und Betriebskosten zu bezahlen sowie den Bestandgegenstand zu bezahlen sowie den Bestandgegenstand auf seine Kosten in guten Zustand zu erhalten. Gleichzeitig wurde Ing. T***** ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Im Punkt B erklärten beide Parteien, gegenüber einig zu sein, dass die Klägerin ihren 3/4-Anteil während der Dauer des Mietvertrages Ing. T***** verkaufen werde, falls nicht eine Einigung über einen anderen Titel zustandekommt. Falls über den Kaufpreis keine Einigung erzielt werde, soll der Preis durch zwei sachverständige Schätzleute bestimmt werden. Wegen der Mittellosigkeit der Klägerin bezahlte ihr Ing. T***** monatlich 100 RM, welche Zahlungen auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war in Aussicht genommen, wenn nach Kriegsende wieder normale und beständige wirtschaftliche Verhältnisse bestehen. Dieser Zeitpunkt wird im Zweifel durch den Pflegschaftsrichter bestimmt. Ing. T***** wird aber erst dann berechtigt sein, die Abschließung des Kaufvertrages bzw die Eigentumsübertragung zu verlangen, wenn die Summe der von ihm geleisteten Monatsbeträge von je 100 RM den Verkehrswert der Grundstücksanteile erreicht hat, was im Zweifel durch zwei Sachverständige zu bestimmen sein wird. Darüber hinaus verpflichtete sich Ing. T*****, falls der Kaufpreis durch die monatlichen Zahlungen erschöpft sein sollte, der Klägerin den notwendigen Unterhalt zu gewähren. Der Abschnitt C betrifft Abmachungen und Erklärungen mit dem weichenden Bestandnehmer und Liegenschftsmiteigentümer. Der Bestandvertrag und das Vorkaufsrecht wurden im Grundbuch eingetragen. Der Vertrag ist pflegschaftsbehördlich genehmigt. Die monatlichen Zahlungen (Mietzins einschließlich Rente) wurden in der Folge auf 300 S erhöht.
In ihrer Klage begehrt die Klägerin die Unwirksamerklärung des Abschnittes B des Vertrages und die Einwilligung der beklagten Partei zur Löschung des Vorkaufsrechtes. Wegen der damals herrschenden national-sozialistischen Auffassungen sei bei Abschluss des Vertrages auf den gesetzlichen Schutz der entmündigten Person nicht entsprechend Bedacht genommen worden. Der Vertrag enthalte deshalb auch Unklarheiten. Seit Abschluss des Vertrages hätten sich die Verhältnisse verändert, insbesondere hinsichtlich der Auffassung über den Schutz entmündigter Personen. Der Betrag von 100 S monatlich sei zu gering. Der Sinn des Vertrages, nämlich die Besserstellung der Klägerin habe sich durch die Änderung der Verhältnisse in sein Gegenteil verkehrt.
Die beklagte Partei wendet Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Das Klagebegehren sei verfehlt. Der Vertrag sei für die Klägerin äußerst günstig. Die bisherigen Aufwendungen für die Klägerin betragen 48.000 S. Der Liegenschaftsanteil sei zuletzt mit 62.552 S geschätzt worden. Das Erstgericht verwarf die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit und wies das Klagebegehren ab. Die Verwerfung der beiden Einreden und die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Löschung des Vorkaufsrechts sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil in seinem angefochtenen Teil. Es sprach aus, dass der Streitwert 10.000 S übersteigt. Der Vertrag widerspreche nicht den Bestimmungen des § 936 ABGB. Der Gegenstand des Kaufvertrages sei im Vertrag genannt. Als Kaufpreis sei der Verkehrswert vereinbart worden, der mangels Einigung durch zwei sachverständige Schätzmeister festzustellen sei. Auch die Zeit des Abschlusses des Hauptvertrages sei genügend präzisiert. Erst wenn während der Bestandzeit die Summe der von Ing. T***** bezahlten Beträge - ausgenommen Bestandzins - den Verkehrwert des Liegenschaftsanteils erreicht hat, könne Ing. T***** die Eigentumsübertragung begehren, frühestens aber nach Wiederherstellung normaler und beständiger wirtschaftlicher Verhältnisse, welcher Zeitpunkt vom Pflegschaftsrichter bestimmt wird.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die Untergerichte zurückzuweisen. Es seien weder die Zeit der Abschließung noch die wesentlichen Bestimmungen des Hauptvertrages in der Vereinbarung enthalten. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung und die darin geschilderten Maßnahmen der beklagten Partei zur Durchsetzung des Kauf- bzw Leibrentenvertrages sei das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung gegeben und das Klagebegehren schlüssig begründet. Es sei unzulässig, als Termin den Zeitpunkt der Wiederherstellung normaler und beständiger wirtschaftlicher Verhältnisse zu bestimmen. Es sei auch unzulässig, die Bestimmung dieses Zeitpunktes dem Pflegschaftsrichter zu überlassen. Die Rechtsunwirksamkeit ergebe sich schon daraus, dass bis heute noch nicht auf Zuhaltung des Vorvertrags gedrungen wurde, obwohl schon seit mehreren Jahren normale und beständige wirtschaftliche Verhältnisse bestehen.
Die Revision ist unbegründet.
Die Untergerichte haben die Vereinbarung vom 15. 12. 1943 als einen einheitlichen Vertrag angesehen und im Abschnitt B die Stipulierung eines Vorvertrages zum Abschluss eines Kaufvertrages erblickt. Dem kann beigetreten werden. Es ist zwar der Kaufvertrag ein formloser Konsensualvertrag. Bei derartigen Verträgen ist im Zweifel die Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte der Haupt- und nicht der Vorvertrag. Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie ohnehin bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies ein bloßer Umweg wäre (1 Ob 159/57). Allein aus dem vorliegenden Vertrag ergibt sich klar, dass die Parteien tatsächlich diesen Umweg gewählt haben. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vorher mit dem Vorgänger des Ing. T***** einen Leibrentenvertrag abgeschlossen hatte, der aber von der Preisbehörde nicht genehmigt wurde. Da nun einerseits die Klägerin mittellos war und für ihren Unterhalt vorgesorgt werden musste, andererseits für die Grundstücke Stopppreise bestanden und die Verhältnisse wegen der Kriegsereignisse unklar waren, sollte für die Klägerin nur einstweilen vorgesorgt, der Kaufvertrag selbst aber erst bei konsolidierten Verhältnissen geschlossen werden. Es war daher sichtlich ein Vorvertrag beabsichtigt. Die Klägerin selbst geht von einem Vorvertrag aus.
Wie bereits dargelegt, muss ein Vorvertrag eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten, so dass er als Hauptvertrag gelten könnte. Dies ist hier gegeben. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis einig geworden sind. Der Kaufgegenstand ist im Vertrag ausdrücklich genannt. Der Kaufpreis muss nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein. Als Kaufpreis ist der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages vereinbart. Sollten die Parteien über diesen Verkehrswert keine Einigung erzielen, ist die Bestimmung durch zwei sachverständige Schätzleute vorgesehen. Es liegt demnach ein bestimmbarer Kaufpreis tatsächlich vor.
Aber auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages ist im Vorvertrag hinreichend genau festgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Zeitpunkt kalendermäßig festgelegt ist. Es genügt, wenn er vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wurde. Dies ist hier geschehen, und zwar ist für die Klägerin der Eintritt einer Bedingung, nämlich das Vorliegen normaler und beständiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach dem Krieg, deren Eintritt vom Pflegschaftsrichter bestimmt wird, für den Käufer aber die Erfüllung zweier Bedingungen notwendig, nämlich, dass die Summe der von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen - außer Mietzins - den Verkehrswert der Grundstücksanteile erreicht hat und außerdem zu dieser Zeit normale und beständige wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind. Der Käufer kann daher bei Lebzeiten der Klägerin während des Laufes der Bestandzeit den Abschluss des Kaufvertrages erst nach Bezahlung des Verkehrswertes in Form der Rente begehren. Der Eintritt dieser Bedingung ist objektiv feststellbar, wobei die Art der Feststellung des Eintrittes dieser Bedingung im Vertrag wieder genau bestimmt ist (Schätzung durch zwei sachverständige Schätzleute). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist daher auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages im Vertrag hinreichend genau festgelegt, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin allenfalls zu einem früheren vom Pflegschaftsrichter festzustellenden Zeitpunkt den Abschluss des Vertrages begehren kann (wobei der Käufer allerdings die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ebenfalls erst nach Bezahlung des Verkehrswertes verlangen könnte).
Die Klägerin behauptet nun keineswegs, dass der Vertrag zur Gänze oder im Abschnitt B wegen List, Verstoß gegen die guten Sitten oder dergleichen ungültig wäre, sondern behauptet in ihrer Klage lediglich, dass der Vertrag wegen Änderung der Verhältnisse unverbindlich sei (§ 936 ABGB). Sie führt in tatsächlicher Richtung hinsichtlich dieser Änderung aus, dass die Auffassung über den Schutz entmündigter Personen sich geändert habe und dass der Zweck der Besserstellung der Klägerin im Hinblick auf die unzureichende Rente von 100 S sich in das Gegenteil verkehrt habe. Was den ersteren Umstand anlangt, so ist diese Behauptung so offenbar unrichtig, dass sie ernstlich nicht widerlegt zu werden braucht. Es haben sich weder die gesetzlichen Bestimmungen geändert noch die Auffassung der Gerichte über den Schutz. Diese Ausführungen stellen nichts anderes dar, als eine unzulässige Bekämpfung der längst rechtskräftigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vertrages. Was nun die Rente anlangt, so wurde festgestellt, dass die monatliche Zahlung (einschließlich des Bestandzinses) einvernehmlich auf 300 S erhöht wurde. Dass auch diese Rente unangemessen wäre und dadurch der Zweck der Besserstellung der Klägerin in Verbindung mit den übrigen Vertragsbestimmungen nicht erreicht werden könnte, wurde nicht behauptet. Es wurde auch nicht behauptet, dass die beklagte Partei einer weiteren Erhöhung dieser Rente nicht zugestimmt hätte (ob die Klägerin berechtigt wäre, im Hinblick auf den Unterhaltscharakter dieser Rente eine weitere Erhöhung zu begehren, braucht hier nicht untersucht zu werden). Da nun die Klägerin selbst behauptet, dass die Verhältnisse schon seit Jahren konsolidiert seien, sich auch der Pflegschaftsrichter in diesem Sinne anlässlich einer Tagsatzung bereits geäußert hat, wäre die Klägerin ja berechtigt, nun den Abschluss des Kaufvertrages (oder eines Leibrentenvertrages) zu begehren. Schon dies zeigt, dass es sich hier nicht um eine solche Änderung der Verhältnisse handeln kann, welche den Vorvertrag unverbindlich machen könnte. Sonstige Änderungen der Verhältnisse, welche die Verbindlichkeit des Vorvertrages aufheben könnten, wurde nicht behauptet.
Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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