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4Ob31/60•OGH 4Ob31/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Leitich und Dr. Kolenaty als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael M*****, Arbeiter, zuletzt , gestorben am 15. August 1958, vertreten durch Dr. Otto Benischek, Rechtsanwalt, Linz, Flußgasse 13, wider die beklagte Partei Walter N, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt, Wels, Ringstraße 36, wegen restlichen 11.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1960, GZ 5 Cg 23/59-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 19. Oktober 1959, GZ Cr 52/59-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 7. 8. 1958 als Beifahrer eines vom Beklagten gelenkten Lastkraftwagens infolge Anfahrens des Kraftwagens an einen Baum schwere Verletzungen, denen er am 15. 8. 1958 erlegen ist. Der Beklagte wurde vom Kreisgericht Wels zu 11 E Vr 1152/58 wegen des Vergehens nach § 335 StG zu fünf Monaten strengem Arrest verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger vom eingeklagten Schmerzengeld von 30.000 S einen Teilbetrag von 16.000 S zu und wies das Mehrbegehren von 14.000 S ab. Es stellte fest, dass der Kläger beim Unfall einen mehrfachen Beckenbruch mit einer Harnröhrenzerreißung im Prostatabereich und einer Sprengung der Symphyse und des Kreuz-Darmbeingelenkes erlitten habe, wobei der Oberschenkelnerv eingeklemmt worden sei. Es hätten ein allgemeiner schwerer Schockzustand, eine gedeckte Gehirnverletzung und Rissquetschwunden an verschiedenen Körperteilen bestanden. Der Kläger habe vom 7. 8. 1958 bis zu seinem Tod am 15. 8. 1958 fast ununterbrochen sehr starke, quälende Schmerzen gehabt. Besondere Qualen habe der Umstand verursacht, dass die erlittenen Zerreißungen trotz Harndrangs einen Abgang des Harnes verhindert hätten. Nach dem Unfall hätten ihn schwere Depressionen befallen, etwa in der Richtung der Befürchtung, Krüppel zu bleiben und für die Frau und die beiden minderjährigen Kinder nicht mehr sorgen zu können. Besonders ab dem siebenten Tag sei der Kläger wiederholt in starke Benommenheit verfallen, die ein bewusstes Erleben des Todeskampfes gemildert habe. Da der Kläger geradezu unerträgliche Qualen ausgestanden habe, und ihm eine starke Gesamtveränderung der körperlichen Verfassung und schweres seelisches Leid zugestoßen seien, stehe ihm ein Schmerzengeld von 16.000 S zu. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Tod die Schmerzen beendet habe. Der Schmerzengeldanspruch sei vererblich, weil die Klage noch vor dem Tod des Klägers eingebracht worden sei. Wäre der Kläger, allenfalls mit Dauerfolgen, nach langem Leiden am Leben geblieben, stünde ihm nach der Meinung des Erstgerichtes sicher ein das Klagebegehren weit übersteigendes Schmerzengeld zu.
Das Urteil des Erstgerichtes ist im stattgebenden Teil hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.000 S rechtskräftig geworden. Infolge Berufung der Parteien gegen den übrigen Inhalt des Urteils bestätigte ihn das Berufungsgericht. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im Wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 14.000 S ist das Berufungsurteil in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den übrigen Teil des Urteils des Berufungsgerichtes (Zuspruch von 11.000 S) richtet sich die Revision des Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger nur 5.000 S zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unbegründet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte der Kläger infolge der Zerreißung der Harnwege vom Unfallstag bis zum Tod dauernd starke, intensive, quälende Schmerzen, die der Sachverständige geradezu als fürchterliche Qualen bezeichnet hat. Dazu kamen die seelischen Schmerzen, die sich auf den Eintritt des Todes, die Unversorgtheit der Familie und die Möglichkeit seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit bezogen haben und gleichfalls als außerordentlich schwer bezeichnet werden müssen. Die Fürchterlichkeit der Schmerzen des Klägers erscheint eine das normale Ausmaß übersteigende Bemessung des Schmerzengeldes, ohne dass die relativ kürzere Dauer von acht Tagen eine ausschlaggebende Rolle spielen könnte. Dem Beklagten kann es auch nicht zum Vorteil gereichen, dass der Kläger infolge der Unerträglichkeit seiner Schmerzen zeitweilig in einen Dämmerzustand verfallen ist und dabei eine etwas geringere Schmerzempfindung gehabt haben mag. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kläger durch den Tod von seinen Qualen befreit worden ist und kein Siechtum zu erdulden hatte, weil schon die vorhergegangenen entsetzlichen Schmerzen den Zuspruch eines Schmerzengeldes von zusammen 16.000 S rechtfertigen. Da die Untergerichte das Schmerzengeld in angemessenem Umfang festgesetzt haben und der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher nicht gegeben ist, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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