OGH 4Ob310/60

4Ob310/60Obergericht29.03.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob310/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald B*****, Maschinen-Werkzeuge, , vertreten durch Dr. Ottmar Kendzersky, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann L, Mechaniker und Maschinenbauer in *****, vertreten durch Dr. Othmar Steinkogler, Rechtsanwalt in Ried i.I., wegen unlauteren Wettbewerbs und Schadenersatz (Streitwert 70.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 1960, GZ 2 R 459/59-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 16. Oktober 1959, GZ 1 Cg 329/58-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.449,33 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat gemäß dem Antrag des Beklagten das Klagebegehren abgewiesen, er sei schuldig,

a) im geschäftlichen Verkehr die Behauptung, dass alle Kunden, welche von der klagenden Partei die Füge- und Feinschnittmaschine der Firma F. C. S***** kaufen, den Zoll nachzahlen müssen, und weiters die Behauptung, dass der Verkaufspreis dieser Maschine mit dem Listenpreis nicht übereinstimmt, zu unterlassen,

b) der klagenden Partei den Betrag von 80.000 S samt 4 % Zinsen seit dem Klagstage zu bezahlen,

c) das streitgegenständliche Urteil innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auf Kosten der beklagten Partei in einem ebenfalls vom Gericht zu bestimmenden Fachblatt zu veröffentlichen,

d) an die klagende Partei einen vom Gericht zu bestimmten Vergütungsbetrag zu bezahlen und

Die Revision ist nicht begründet.

Die Revision ist, obwohl ihre Ausführungen äußerlich nach den Revisionsgründen gegliedert sind, in ihrem ganzen Umfang mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte durchsetzt. Da insofern zulässige Revisionsgründe nicht dargestellt werden, ist hierauf nicht einzugehen. Dies vorausgeschickt, bleibt folgendes auszuführen:

Wenn die klagende Partei sich darüber beschwert, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz vor allem dahingehend feststellen hätte müssen, dass die von ihr beantragten Zeugen W***** in W*****, P***** in T***** und der Zeuge N. N. Angestellter der Firma S***** in L***** nicht vernommen worden seien, so muss sie darauf verwiesen werden, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht geltend gemacht werden können (SZ XXII/106). Soweit aber die klagende Partei damit nicht einen Verfahrensmangel, sondern einen Feststellungsmangel geltend machen wollte, sind ihre Ausführungen zu undeutlich, als dass sie sich verlässlich überprüfen ließen. Das Berufungsgericht hat hier offenbar das Richtige getroffen, wenn es diese Beweisanträge als unzulässige Erkundigungsbeweise bezeichnete. Die Meinung des Berufungsgerichtes, dass der Umstand, ob die Zeugen G*****, P*****, V***** und B***** nach Inhalt ihrer Aussagen durch die Äußerungen des Beklagten in ihrem Interesse an den Maschinen der klagenden Firma schwankend geworden seien, für die Entscheidung ohne Belang sei, ist richtig. Hier macht die Revision eindeutig nicht einen Verfahrensmangel, sondern einen Feststellungsmangel und damit unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Berufungsgericht hat aber rechtlich richtig erkannt, dass in der Mitteilung von wahren Tatsachen über die Preise der Ware des Beklagten mangels jeden Vergleiches mit den eigenen Waren des Klägers keine unzulässige vergleichende Reklame und damit kein Verstoß gegen § 1 UWG erblickt werden könne. Wenn sich die Zeugen durch die wahren Mitteilungen des Beklagten in ihrem Entschluss haben beeinflussen lassen - G***** und P***** haben ohnedies S*****-Maschinen gekauft -, so hat der Beklagte deswegen nicht unlauteren Wettbewerb zu verantworten. Gleiches gilt von dem Geschäftsfall S*****.

Fast zur Gänze in das Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung gleiten die Ausführungen zur Aktenwidrigkeit ab. Die Wendung im Berufungsurteil, dass die Mitteilungen des Beklagten "die Zusage im Ministerium von der Streichung der Maschinen von der Positivliste" zum Gegenstand hatte, ist schon deswegen nicht aktenwidrig, weil der Zeuge Min. Rat U***** ausdrücklich bekundet hat, er glaube, dass er "dem Beklagten die Zusage machte, dass seinem Antrage entsprochen werden könne, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen". Im Übrigen kommt es auf den feinen, für den Beklagten wohl schwer erkennbaren Unterschied zwischen Zusage und Äußerung einer Absicht nicht an, wenn dann - wie hier - das Zugesagte oder Beabsichtigte tatsächlich durchgeführt wurde.

In den Ausführungen zur Rechtsrüge geht die klagende Partei von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie meint nämlich, dass der Beklagte die Mitteilungen über die Zollpflicht der Maschine der klagenden Partei offensichtlich verbreitet habe, um den Verkauf der Maschine zu beeinträchtigen, sodass sich eine Reiche von Kunden den Ankauf der Maschine überlegt haben, und zwar aus Angst vor einer nachfolgenden Zollpflicht. Dem steht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Untergerichte entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Absatzrückgang der S*****-Maschinen in einer zentral gelenkten und daher auf den Beklagten zurückgehenden Propaganda mit einer zu befürchtenden Zollnachzahlung zu einer Zeit, da die Maschinen noch zollfrei waren, seinen Grund hatte. Ebenso weicht die klagende Partei von den Feststellungen der Untergerichte in unzulässiger Weise ab, wenn sie statt des festgestellten einen ihr genehmen Verlauf des Gesprächs bei O***** ihren rechtlichen Erwägungen zugrunde legt.

Dass sich der Beklagte zu mehreren Vertretern der Klägerin anlässlich der Tischlerausstellung in Ried im Jahre 1958, wie zu den Zeugen N*****, P***** und M*****, geäußert hat, dass in Zukunft von den Maschinen ein Zoll bezahlt werden müsse, ist richtig. Da aber die Zollpflicht damals schon in recht verlässlicher Aussicht stand und alsbald eingeführt wurde, war diese wahrheitsmäßige Mitteilung nicht wettbewerbswidrig. Dass der durch die wahren Mitteilungen über die Zollpflicht ausgelöste Entschluss von Interessenten, bei der klagenden Partei zu kaufen, diese Mitteilungen nicht sittenwidrig machen kann, wurde bereits oben ausgeführt.

Die dann in der Revision folgenden Angriffe dagegen, dass die Mitteilungen des Beklagten im Geschäft O***** wahr gewesen seien, sind wieder bloß gegen die Beweiswürdigung der Untergerichte gerichtet, sodass auf sie nicht einzugehen ist.

Sittenwidrig sind die wahren Mitteilungen des Beklagten, von denen nicht feststeht, dass er dabei Vergleiche mit seiner Ware gezogen hätte, auch nicht dadurch geworden, dass er sie wiederholt und bei verschiedenen Gelegenheiten macht. Dass der Beklagte seine Mitteilungen im geschäftlichen Verkehr und vielleicht auch zu Zwecken des Wettbewerbs äußerte, kann ebenfalls für sich allein einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht begründen. Es würde zu weit gehen und weltfremd sein, zu verlangen, dass ein Kaufmann wahre Mitteilungen über einen Mitbewerber unterlasse, weil sie vielleicht dazu führen könnten, dass die Kunden statt bei diesem bei ihm kaufen. Es genügt, dass der Beklagte bei seinen Mitteilungen über die Zollerhöhung der Waren der klagenden Partei Hinweise darauf unterlassen hat, dass er billiger liefern könne. Dass solche Hinweise auch nur indirekt vorgefallen wären, hat die klagende Partei nicht nachweisen können. Die vom beklagten unter Verweisung auf die Lieferbedingungen der klagenden Partei, wonach die Preise ab Werk gelten, geäußerte Mutmaßung, die Klägerin werde den Zoll auf die Käufer abwälzen können, war ausreichend begründet und sachgemäß. Ob dann die Klägerin dies getan hat, ist gleichgültig, weil es der Beklagte ohnedies nur als möglich hinstellte, was aber zur Zeit seiner Äußerungen jedenfalls zutreffend war.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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