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3Ob16/60•OGH 3Ob16/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine H*****, Handelsagentur, , vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A-Aktien-Gesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.659 S 12 g s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1959, GZ 1 R 443/59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. Juni 1959, GZ 20 Cg 1661/58-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Klägerin fuhr mit ihrem Volkswagenbus, polizeiliches Kennzeichen W 405.423, der von Anton Sch***** gelenkt wurde, im Februar 1958 von Wien nach Nürnberg und am 27. 2. 1958 von Nürnberg nach Wien zurück. Bei der Rückfahrt kam es auf der Autobahn bei Traunstein zu einem Unfall. Der VW-Bus war zur Zeit des Unfalls bei der Beklagten vollkaskoversichert. Im VW-Bus befanden sich zur Zeit des Unfalls die Klägerin, der Lenker Anton Sch***** und cirka 50 kg Gepäck. Anton Sch***** fuhr am 27. 2. 1958 um die Mittagszeit mit einer Geschwindigkeit von cirka 50 bis 60 Stkm, als das Fahrzeug mit den Hinterrädern zu schleudern begann. Obwohl er mehrmals versuchte, das Schleudern auszugleichen, kam er auf den linken Rand der rechten Fahrbahn. Durch die dort liegende Schneedecke von cirka 20 cm wurde das Fahrzeug links vorne gebremst und quergestellt, es überschlug sich der Längsachse nach über das Dach, kam auf die andere Seite der Fahrbahn wieder auf die Räder zu stehen, und zwar in der Richtung, aus der die Klägerin gekommen war. Der Motor lief noch. Die Fahrt konnte ohne Hilfe fortgesetzt werden, obwohl bei dem Unfall der Wagen beschädigt worden war. Der Unfall ereignete sich auf einem geraden Straßenstück, der Fahrbahnbelag bestand aus Beton. Die Fahrbahn war durch Eisbildung während der vorangegangenen Nacht mit Schnee und Eisglätte bedeckt. Es herrschte stark böiger Seitenwind, die Temperatur lag unter null Grad. Die Sicht war gut.
Da die beklagte Partei den Ersatz des Schadens ablehnte, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 18.659,12 S samt Anhang. Die Beklagte beantragt Abweisung, sie sei nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Unfall durch die Verwendung vorschriftswidriger, bereits stark abgefahrener Reifen grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie bestreitet auch die Höhe des Schadens.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und fällte das Zwischenurteil, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, dass zur Zeit des Unfalles alle auf dem VW-Bus montierten Reifen in Gummi gut waren, keine Beulen, keine Blasen, keine Vulkanisierstellen und keine Manschetteneinlagen hatten. Der Reifen des linken Vorderrades hatte eine Profiltiefe von 6 mm, der des rechten Vorderrades eine solche von 2 bis 3 mm, der Reifen des linken Hinterrades hatte teils überhaupt kein Profil, teils nicht messbare Profiltiefen, der Reifen des rechten Hinterrades hatte teils kein Profil, teils Profiltiefen bis zu 1 mm. Es stellte ferner auf Grund der Aussage des Sachverständigen fest, dass der VW-Bus bei seitlichem Windangriff leicht zu schleudern oder zu tänzeln beginnt; Reifen einer solchen Qualität, die verhindern, dass der VW-Bus auf einer Eisfläche schleudere, gäbe es nicht. Die Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeuges hinge in erster Linie vom Zustand der Reifen der Vorderräder ab. Diese seien von ausschlaggebender Bedeutung. Ein Fahrzeug, das an den Vorderrädern Reifen mit Profiltiefen von 2 bis 3 mm und an den Hinterrädern Reifen ohne Profil aufweise, liege zwar an der Grenze der Verkehrstüchtigkeit, sei aber noch verkehrstüchtig. Ein Fahrzeug, das an dem rückwärtigen Reifen Beulen aufweise, sei nicht verkehrstüchtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes begann der Unfall mit dem Schleudern des Kraftfahrzeuges. Dieses Schleudern wäre durch keinerlei Reifen verhindert worden. Unabhängig von der Reifenbeschaffenheit hätte also dieses Schleudern eingesetzt. Das bedeute, dass der Unfall in gleicher Weise und zur gleichen Zeit mit stark profilierten Reifen eingetreten wäre. Es liege daher keine Kausalität vor. Das Erstgericht lehnte die Bestellung eines zweiten Sachverständigen als entbehrlich ab, weil ein anderer Sachverständiger wohl eine andere Meinung über die Verkehrstüchtigkeit hätte haben können, aber ein Verstoß gegen Regeln, über deren Gültigkeit sich selbst Sachverständige nicht einig seien, keine auffallende Sorglosigkeit darstelle.
Das Berufungsgericht bestätigte das Zwischenurteil des Erstgerichtes. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Erstgerichtes, übernahm auch die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Beklagte neuerlich, wie bereist in der Berufung, dass ein zweiter Sachverständiger nicht beigezogen wurde. Es wird neuerlich ein Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht. Da das Berufungsgericht bereits erkannt hat, dass ein solcher Mangel nicht vorliegt, kann dieser behauptete Mangel nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (vgl Entscheidung des OGH SZ XXII 106 u. a.). Soweit Bedenken gegen die Beweiswürdigung geltend gemacht werden, sind die Ausführungen unzulässig.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte, um nach § 61 VVG leistungsfrei zu werden, hätte beweisen müssen, dass die Verwendung abgefahrener Reifen auf den Hinterrädern des Personenkraftwagens durch die Klägerin unter den gegebenen Verhältnissen grob fahrlässig war und dass der Unfall vom 27. 2. 1958 auf die Verwendung abgefahrener Reifen der Hinterräder zurückzuführen war. Es kann zugegeben werden, dass die Verwendung abgefahrener Reifen bei Fahrten unter Umständen, wie z.B. Bei Regen, Nieseln oder Nebelreissen eine grobe Fahrlässigkeit bilden und für einen dabei eingetretenen Unfall kausal sein kann. Dies gilt jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nicht bei Eisglätte, die nach dem unbestrittenen Vorbringen beider Streitteile (siehe Klage und Klagebeantwortung) am 27. 2. 1958 auf der Unfallsstelle bestand. Die Untergerichte haben auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es Reifen einer Qualität, die verhindern, dass der VW-Bus auf einer Eisfläche schleudert, nicht gibt. An diese tatsächliche Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Daraus folgt, dass auch die Verwendung profilierter Reifen durch die Klägerin bei der Fahrt am 27. 2. 1958 den Unfall nicht hätte verhindern können. Es kann bei diesem konkreten Sachverhalt weder angenommen werden, dass die Verwendung der abgefahrenen Reifen durch die Klägerin bei den Straßenverhältnissen am 27. 2. 1958 eine grobe Fahrlässigkeit bedeutete, noch dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verwendung der abgefahrenen Hinterreifen und dem Unfall nachgewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten liegen daher im gegebenen Fall nicht vor. Aus den angeführten Gründen konnte der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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