OGH 4Ob511/60

4Ob511/60Obergericht22.03.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob511/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Z*****, Tischler, , vertreten durch Dr. Oskar Lewisch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Klara Z, Garderobiere *****, vertreten durch Dr. Rudolf Stöhr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1960, GZ 4 R 6/60-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 1959, GZ 27 Cg 100/59-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem Urteil vom 10. Juli 1957, 29 Cg 156/57-52, wurde bereits ein auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren des Klägers rechtskräftig abgewiesen. In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt, der Kläger habe ehewidrige Beziehungen zu Albine N***** unterhalten, er habe der Beklagten keinen Unterhalt geleistet und die Ehewohnung böswillig verlassen. Wegen des Verhältnisses des Klägers zu Albine N***** habe die Beklagte auch dem Kläger vor fremden Leuten Vorwürfe gemacht. Deswegen sei es auch zu Tätlichkeiten zwischen den Streitteilen gekommen, bei denen sie sich gegenseitig verletzten. Diese Verfehlungen der Beklagten seien aber als Reaktionshandlungen auf das Verhalten des Klägers anzusehen und könnten ihr daher nicht als schwere Eheverfehlung gem § 49 EheG angelastet und vom Kläger zur Stützung seines Scheidungsbegehrens herangezogen werden. Mit der am 25. 9. 1957 eingebrachten vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst nur Scheidung der Ehe nach § 55 EheG verlangt. Die Beklagte hat diesem Begehren widersprochen. Im Zuge des Verfahrens hat der Kläger das Scheidungsbegehren auch auf § 49 EheG gestützt und als Eheverfehlungen der Beklagten (S. 133) geltend gemacht, dass sie ihm grundlos ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F***** und einer Frau E***** vorwerfe, ihn dadurch herabsetze und damit auch die zwischen ihm und Aloisia F***** bestehenden geschäftlichen Beziehungen gefährde, weiter, dass er durch das Verhalten der Beklagten Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Ella K***** verloren habe und dass die Beklagte gegen den Willen des Klägers in dessen Untermietwohnung die Kleider durchstöbert und Sachen an sich genommen habe.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass Albine N***** vom Strafbezirksgericht Wien mit Urteil vom 16. 3. 1956, 15 U 1830/55, wegen Übertretung nach den §§ 5, 525 StG verurteilt wurde, weil sie in der Zeit vom 26. 6. 1955 bis 3. 10. 1955 durch einen gemeinsamen Kino- und Heurigenbesuch mit dem Kläger und durch Nächtigen mit dem Kläger in derselben Wohnung die Ehe der Streitteile gestört habe. Die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Albine N***** datieren jedoch nicht erst seit 26. 6. 1955. Schon am 25. 8. 1954 habe Albine N***** dem Kläger aus Riccione unter einer Deckadresse einen Brief gerichtet, in dem sie ihm mit "Liebster Hansl" anspricht und den sie mit "Innigst küsst Dich Deine Mu" endet. Die Beklagte habe im Jahre 1954 vom Fenster ihrer Wohnung aus wiederholt beobachten können, dass der Kläger in die Wohnung der Albine N***** ging. Der Kläger sei, ohne dass ihm die Beklagte einen Anlass gegeben habe, am 1. 1. 1955 aus der Ehewohnung ausgezogen. Vom März bis Mitte April 1955 habe er wieder durch vier oder sechs Wochen in der Ehewohnung genächtigt, sei dann wieder fortgezogen und sei seither in die eheliche Wohnung nicht mehr zurückgekehrt. Ab 1. 1. 1955 habe der Kläger der Beklagten einen wöchentlichen Unterhalt von S 100,- geleistet. Ab September 1955 bezahlte er keine Unterhaltsbeträge, weshalb er von der Beklagten auf Unterhalt zu 37 C 1348/55 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien geklagt werden musste. Ab 1. Feber 1958 zahle er neuerlich keinen Unterhaltsbeitrag und weigere sich, seine Anschrift bekanntzugeben. Das Wohnhaus der Zeugin Aloisia F***** werde abends um 9 Uhr gesperrt und morgens gegen ¾ 6 Uhr geöffnet. Im Oktober 1957 sei der Kläger dreimal von der Beklagten und viermal vom Zeugen Roman P***** beobachtet worden, dass er gegen ½ 7 Uhr früh dieses Haus mit Aloisia F***** verließ, ohne dass er das Haus vor der morgendlichen Aufsperrung betreten habe. Aloisia F***** habe den Kläger wochenlang hindurch fast täglich von seiner Arbeitsstätte abgeholt und sei mit ihm dann in ein Gasthaus gegangen. Der Kläger habe in seiner Freizeit in der Wohnung der F***** Tischlerarbeiten verrichtet. Nicht als erwiesen angenommen hat das Erstgericht, dass die Beklagte durch ihr Verhalten verschuldet habe, dass der Kläger Aufträge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder der Ella K***** verloren habe; ebenso wurde nicht als erwiesen angenommen, dass die Beklagte in den Sachen des Klägers herumgestöbert und ihm etwas weggenommen habe. Die Beklagte habe sich auch nicht geäußert, dass der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau E***** unterhalte.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verdacht der Beklagten, der Kläger unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Aloisia F*****, sei gerechtfertigt. Die übrigen der Beklagten angelasteten Eheverfehlungen seien nicht erwiesen. Die Ehe der Streitteile sei zwar zerrüttet, an dieser Zerrüttung sei aber der Kläger überwiegend schuldtragend. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG sei daher zulässig, aber auch beachtlich, weil die Beklagte 57 Jahre alt sei, keinen Beruf erlernt habe, wöchentlich nur S 80,- verdiene und nach 30jähriger Dauer der Ehe an dieser festhalte. Sie sei im Hinblick auf ihr Alter und ihre Beschäftigung weitgehend auf die finanzielle Unterstützung des Klägers angewiesen. Ihr Verhalten sei kein solches, dass gesagt werden könnte, die Fortsetzung der Ehe könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden übernommen, dessen Rechtsansicht geteilt.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Z 2 und 4 des § 503 ZPO, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Ehe der Streitteile ohne Verschuldensausspruch geschieden werde. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist nicht begründet.

Als aktenwidrig wird das Berufungsurteil gerügt, weil das Berufungsgericht nicht beachtet habe, dass die Zeugin Ella K***** in der Verhandlung vom 13. Juli 1959 auch ausgesagt habe, sie würde, auch wenn sie eine Arbeit hätte, es nicht wagen, mit dieser Arbeit den Kläger zu betrauen, weil sie befürchten würde, dass ihr die Beklagte aus Gehässigkeit die Fenster einschlagen würde. Mit diesem Vorbringen versucht der Kläger nur die Beweiswürdigung der Untergerichte zu bekämpfen, was unzulässig ist. Im Übrigen hat der Kläger einen einer Scheidung nach § 49 EheG entsprechenden Revisionsantrag nicht gestellt. Es kommt auch nicht darauf an, was die Zeugin Ella K***** befürchtet, sondern darauf, welches Verhalten die Beklagte an den Tag gelegt hat. Die Mängelrüge ist daher nicht begründet.

Das Gleiche gilt von der Rechtsrüge. Die Ausführungen zu diesem Revisionsgrund weichen weitgehend von den Feststellungen der Untergerichte ab und sind daher insoweit unbeachtlich. Richtig ist zwar, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den Lauf der Frist des § 57 Abs 1 EheG unterbricht, allein die Untergerichte haben keine Eheverfehlung der Beklagten nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft festgestellt; soweit im Verfahren 29 Cg 156/57 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Verfehlungen der Beklagten vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft festgestellt wurden, wurde über diese Eheverfehlungen bereits rechtskräftig abgesprochen. Richtig ist auch, dass zur Frage der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG das Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe zu prüfen ist. Geht man hiebei von den Feststellungen der Untergerichte aus, so trifft den Kläger durch sein ehewidriges Verhältnis zu Albine N*****, durch seine Verletzung der Unterhaltspflicht und durch das eigenmächtige Aufheben der häuslichen Gemeinschaft zumindest das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Der Widerspruch der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren des Klägers ist daher zulässig. Damit ist er aber auch in der Regel beachtlich. Der Oberste Gerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass der Widerspruch zu beachten und die Aufrechterhaltung der Ehe solange sittlich gerechtfertigt ist, als der andere Teil trotz der Zerrüttung der Ehe des Beistandes bedarf und selbst noch an der Ehe festhält. Nur wenn Umstände dargetan werden können, die sich von dem Durchschnitt zerrütteter Ehen unterscheiden, wenn nach der besonderen Lage des Falles die Beistandsverpflichtung jeden Sinn verloren hat und das Beharren auf einem Fortbestand der Ehe daher sittenwidrig erscheint, ist der Widerspruch unbeachtlich. Was der Kläger für die Unbeachtlichkeit des Widerspruches anführt, sind Vorwürfe gegen die Beklagte, die nicht den Feststellungen der Untergerichte entsprechen. Mit den von den Untergerichten zutreffend angeführten Gründen, warum der Widerspruch der Beklagten beachtlich sei, setzt sich der Kläger überhaupt nicht auseinander. Seiner Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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