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3Ob96/60•OGH 3Ob96/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Heinrich M*****, geb. am 20. Jänner 1950 infolge Revisionsrekurses der ehel. Mutter Dipl.Kaufm. Ljubija M*****, , vertreten durch Dr. Heinrich Hofmann, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1959, GZ R 749/59-123, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs vom 16. November 1959 GZ P 24/58-116 infolge Rekurses des ehel. Vaters Dipl.Kaufm. Norbert M, und der ehel. Mutter abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Auf Grund des rechtskräftigen Teiles der Entscheidung II. Instanz hat der eheliche Vater seinem mj. Sohn einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 600,-- zu bezahlen.
Die eheliche Mutter beantragt, dem ehelichen Vater für bereits angeschaffte und noch anzuschaffende Kleidung und Wäsche für das Kind die Zahlung eines Betrages von S 4.183,20 aufzuerlegen. Das Erstgericht gab diesem Begehren hinsichtlich eines Betrages von S 2.000,-- statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht wies den Antrag, dem ehelichen Vater die Zahlung eines besonderen Betrages für Kleidung und Wäsche des Minderjährigen aufzuerlegen ab und führte aus, dass dieser Aufwand aus den laufenden Unterhaltsbeträgen bestritten werden könne.
Gegen die Entscheidung II. Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der ehelichen Mutter mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass ihrem Begehren zur Gänze stattgegeben werde, oder sie aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen. Die eheliche Mutter führt aus, dass sei mit den laufenden Unterhaltsbeträgen den Aufwand nicht bestreiten könne und der Vater in der Lage sei, den Betrag zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG kann gegen die Entscheidungen der II. Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes kein weiteres Rechtsmittel ergriffen werden. Hiezu gehören alle Fragen betreffend die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten (JB Nr 60 neu). Es ist hiebei gleichgültig, ob laufende Unterhaltsbeträge oder die Zahlung eines einmaligen Betrages begehrt werden. Da es darauf ankommt, ob der Minderjährige mit dem Unterhaltsbetrag von S 600,-- versorgt werden kann oder ob hiezu noch ein weiterer Betrag nötig ist, liegt eine Bemessungsstreit vor.
Der unzulässige Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.
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