Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob75/60•OGH 3Ob75/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich M*****, Rentner, , vertreten durch Dr. Gustav Tiroch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wider die beklagte Partei Johanna M, Hilfsarbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Hubert Stremitzer, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. November 1959, GZ 3 R 184/59-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 7. August 1959, GZ 6 Cg 384/58-10, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 472,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind seit 25. 2. 1950 verheiratet. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil sich diese weigere, zu ihm zu ziehen und die Ehegemeinschaft aufzunehmen. Die Beklagte wendet dagegen ein, ihr Verhalten sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger eine Lebensgefährtin namens Gertrude L***** gehabt habe, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zu ihm zu ziehen. Für den Fall, dass der Klage dennoch stattgegeben werde, beantragt die Beklagte das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen, weil dieser es unterlassen habe, ihr den gesetzlichen Unterhalt zu gewähren.
Das Erstgericht gab der Ehescheidungsklage statt und sprach aus, dass beide Teile im gleichen Masse ein Verschulden an der Scheidung treffe. Das Berufungsgericht versagte dem Rechtsmittel der Beklagten den Erfolg und änderte das Urteil dahin ab, dass das Alleinverschulden die Beklagte treffe. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger lebte seit dem Jahre 1919 mit Gertrude L***** wie Mann und Frau zusammen. Im Jahre 1930 gab er die geschlechtlichen Beziehungen zu ihr auf, weil sie ein Unterleibsleiden hatte, doch führte sie weiter den Haushalt. er lernte die Beklagte im Jahre 1934 kennen und begann mit ihr intime Beziehungen. Im April 1942 kam sie zu ihm als Lebensgefährtin, worauf Gertrude L***** auszog und bei einem Bauern Arbeit aufnahm, doch nahm sie der Kläger einige Monate später wieder bei sich auf, so dass er mit beiden Frau zusammenlebte. Die Beklagte gebar im Jahre 1942 einen Sohn namens Kurt, der aber von einem anderen Mann gezeugt worden war. Der Kläger gab ihm nach der Eheschließung seinen Namen. Im Jahre 1945 zog die Beklagte aus Gründen, die nicht festgestellt werden konnten, vom Kläger weg. Sie nahm jedoch an der Anwesenheit der Gertrude L***** keinen Anstoß. Die Beklagte begab sich nun zu ihrer Mutter nach W***** und nahm etwa im Jahre 1946 im Kohlenbergwerk Fohnsdorf Arbeit auf. Trotzdem wurden die geschlechtlichen Beziehungen der Streitteile fortgesetzt. Im Jahre 1950 machte die Beklagte die Aufrechterhaltung des Verhältnisses davon abhängig, dass sie der Kläger heirate, worauf es dann zur Eheschließung kam. Die Beklagte war auch damit einverstanden, dass die L***** weiter beim Kläger bleibe und ihm die Wirtschaft führe, und sagte, man solle es so lassen, wie bisher, und wenn es mit der L***** nicht mehr gehe, werde sie zu ihm kommen. Im Jahre 1957 war die L***** wegen ihrer Kränklichkeit nicht mehr in der Lage, dem Kläger den Haushalt zu führen und wurde deshalb in das Fürsorgeheim nach Knittelfeld gebracht. Der Kläger forderte dann die Beklagte auf, zu ihm zu ziehen, doch war sie damit nicht einverstanden, obwohl er ihr ein Wirtschaftsgeld von S 1.000,-- monatlich versprach. Sie wollte ihre Beschäftigung nicht aufgeben, ebensowenig gestattete ihre Mutter, dass der Kläger bei seiner Gattin in der Dachkammer schlief, wobei sie sagte, bei ihr sei kein Absteigquartier. Beide erklärten, der Kläger solle sich eine andere Frau suchen. Die Streitteile kamen aber immer noch zusammen, auch machte der Kläger für die Beklagte verschiedene Auslagen. Als er im August 1958 zu einer stationären Behandlung in die Grazer Augenklinik kam, kümmerte sich die Beklagte nicht um ihn, obwohl er sie während seines 5-wöchigen Aufenthaltes dreimal schriftlich bat, ihn zu besuchen oder ihm wenigstens zu schreiben. Ebensowenig erfüllte sie seine Bitte, ihn in Knittelfeld abzuholen, da er sich wegen seines Augenleidens schwer zurecht finden könne. Er musste daher fremde Leute um Hilfe ersuchen. Nach seiner Rückkehr bat er die Beklagte neuerlich, zu ihm zu kommen, worauf sie sich bei ihm einfand und erklärte, es müsse Verschiedenes eingekauft werden. Der Kläger stellte der Beklagten S 5.000,-- zur Verfügung, welchen Betrag sie hauptsächlich für eigene Besorgungen verwendete. Es kam damals zur letzten ehelichen Beiwohnung. Die Beklagte kümmerte sich dann nicht mehr um den Kläger. Als er sie noch einmal besuchte, beachtete sie ihn nicht mehr und sagte nur, er sei geistig nicht in Ordnung. Wegen einer Unterhaltsleistung des Klägers an die Beklagte wurde zwischen den Streitteilen niemals gesprochen, insbesondere verlangte sie keine solche. Der Kläger erbrachte aber für die Beklagte und deren außerehelichen Sohn Kurt M***** bedeutende Naturalleistungen, insbesondere schaffte er eine Waschmaschine an, kaufte eine Ziehharmonika und stellte wiederholt größere Geldbeträge zur Verfügung.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das ausschließliche Verschulden an der Zerrüttung und Scheidung der Ehe treffe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls, dass die Ehe aus überwiegendem Verschulden des Klägers geschieden werde. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte führt aus, der Kläger habe bei seiner Parteienvernehmung erster Instanz selbst zuzugeben, dass die Mutter der Beklagten krank und pflegebedürftig sei und er daher auch einsehe, dass er sie unter diesen Umständen nicht wegholen könne. Diese Äußerung stelle ein Fallenlassen des geltend gemachten Scheidungsgrundes dar. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in dieser Äußerung nur eine das Gericht nicht bindende Ansicht des Klägers, nicht aber eine verfahrensrechtliche Willenserklärung erblickt werden kann. Aus dem Verhalten des Klägers im Prozess geht eindeutig hervor, dass er den Scheidungsgrund weiter geltend macht.
Es handelt sich hier nicht um eine bloße Verletzung der Folgepflicht gemäß § 92 ABGB, sondern um eine Verweigerung der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des § 44 ABGB. Die Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes keineswegs dem Kläger versprochen, in absehbarer Zeit zu ihm zu ziehen, sondern jede häusliche Gemeinschaft abgelehnt. Wenn sie selbst derzeit wegen der Krankheit ihrer Mutter verhindert wäre, ihren jetzigen Wohnsitz aufzugeben und zum Kläger zu ziehen, so hätte sie bei einigem guten Willen die Möglichkeit gehabt, in anderer Weise die Gemeinschaft aufzunehmen, so dass der Kläger zu ihr gezogen wäre. Sie meint in der Revision, sie könne von ihrer Mutter, der die Wohnung gehöre, nicht verlangen, dass sie den Kläger aufnehme. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Mutter der Beklagten, wenn sie von ihrer Tochter Pflege verlangt, ihr andererseits wieder so entgegenkommen muss, dass sie ihrer Ehe nicht im Wege steht. Der Umstand, dass der Kläger sie und ihre Mutter einmal im trunkenen Zustand als "Schweine" beschimpft haben soll, ist nicht entscheidend. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände kann dieser Vorfall nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden, zumal der Kläger allen Grund hatte, über das Verhalten der Beklagten und deren Mutter empört zu sein.
Die besondere Lieblosigkeit und Gleichgültigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger zeigt sich darin, dass sie es nicht für notwendig fand, sich um ihn zu kümmern, als er 5 Wochen in Graz im Spital lag. Bei einigem guten Willen wäre es ihr möglich gewesen, ihn dort zu besuchen. Um ihre Mutter hätte sich ja auch zeitweise deren Enkel Kurt M***** oder jemand anderer kümmern können. Ebenso hätte die Beklagte, als der Kläger vom Spital nach Hause kam, ihm helfen können. Das mindeste wäre es gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger wenigstens in das Spital geschrieben und dadurch ihre Teilnahme an seinem Leiden bekundet hätte. Sie hat sich allerdings noch einmal dem Kläger hingegeben, aber nur, als er ihr einen für die Verhältnisse der Streitteile sehr hohen Betrag für Einkäufe zur Verfügung stellte. Es geht daraus hervor, dass der Kläger ständig bemüht war, seiner Gattin zu helfen und beizustehen, sie sich aber um ihn nicht im geringsten kümmerte und ihm gegenüber Lieblosigkeit und Gleichgültigkeit zur Schau trug, insbesondere aber nicht das geringste tat, um eine dem Wesen der Ehe nur annähernd entsprechende Gemeinschaft aufzunehmen. Ihr Hinweis auf das Verhältnis des Klägers zu Gertrude L***** ist unerheblich, weil sie damit einverstanden war und die Genannte überdies seit dem Jahre 1957 nicht mehr beim Kläger lebte.
Das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe liegt daher klar auf der Hand.
Da die Beklagte niemals vom Kläger Unterhalt verlangt hat, kann der Umstand, dass er ihr keine regelmäßigen Zahlungen leistete, für die Zerrüttung der Ehe nicht ursächlich sei. Es braucht daher gar nicht untersucht zu werden, ob das, was die Beklagte von ihm erhielt, seinen allfälligen Verpflichtungen entsprochen hat. Von einem auch nur teilweisen Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe kann daher nicht die Rede sein.
Der unbegründeten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.