OGH 2Ob37/60

2Ob37/60Obergericht19.02.1960

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob37/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Hammer, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig H*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Tirol wider die beklagten Parteien 1.) Peter L*****, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Alois L*****, ebendort, 2.) Herbert P*****, beide vertreten durch Dr. Otto Perner, Rechtsanwalt in Lienz, Tirol wegen restlicher S 4.000,-- infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. November 1959, GZ R 342/59-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. August 1959, GZ 7 Cg 159/57-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 516,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 4. Juli 1918 geborene Kläger - ein Bundesbahnschaffner - wurde am 11. Mai 1957 bei einem vom Erstbeklagten als Lenker des PKWs des Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall, für dessen Folgen auch der Zweitbeklagte als Halter haftet, schwer verletzt. Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Höhe des Schmerzengeldes strittig.

Der Kläger begehrte ursprünglich ein solches in der Höhe von 12.000 S, hievon bezahlten ihm die Beklagten 2.000 S, worauf er sein Begehren in diesem Punkte auf 10.000 S einschränkte. Das Erstgericht sprach ihm hievon einen Betrag von 4.000 S zu, das Berufungsgericht einen weiteren Betrag von 4.000 S, insgesamt also 8.000 S. Es erachtete ein Schmerzengeld von insgesamt 10.000 S für angemessen und zog hievon den bereits bezahlten Betrag von 2.000 S ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe weiterer 2.000 S durch das Berufungsgericht blieb unbekämpft.

Nach den Feststellungen der Untergerichte liegen folgende Unfallsfolgen vor:

Eine Gehirnerschütterung mittleren Grades, eine zufolge der erlittenen Gesichtsverletzung aufgetretene Schädigung des Stirnhautastes des nervus trigeminus, eine durch die Narbe gegebene Gesichtsentstellung, ein Schlüsselbeinbruch und die Ausreißung eines Großzehennagels; diese Verletzungen haben etwa 14 Tage starke, 4 - 5 Wochen mittlere und zusammengezogen etwa 14 Wochen leichte Schmerzen zur Folge gehabt. Die Verletzung des nervus trigeminus hat weiters Empfindungsstörungen im Stirnscheitelbeinbereich nach sich gezogen, die als dauernd anzusehen sind.

Die Revision der beklagten Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO; beantragt wird Abänderung dahingehend, dass der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichtes keine Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil - in Stattgebung des von den beklagten Parteien dagegen erhobenen Kostenrekurses, mit welchem sie vom Berufungsgericht auf seine Entscheidung über die Berufung verwiesen worden waren - unter gegenseitiger Kostenaufhebung wiederhergestellt werde. Allenfalls wird Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des von den beklagten Parteien gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebrachten Kostenrekurs beantragt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die mehrfachen schweren Verletzungen, die Intensität und Dauer der dadurch verursachten Schmerzen und die physische und psychische Beeinträchtigung durch die erwähnten Dauerfolgen des Unfalls verwiesen. Die Revision bringt hiezu vor, dass sämtliche Verletzungen komplikationslos abgeheilt seien, dass sich der Kläger 19 Tage im Krankenhaus befunden habe, sodass alle Körperteile stillgelagert gewesen und somit durch den Verlust des großen Zehennagels und den Schlüsselbeinbruch keine Bewegungsschmerzen verursacht worden seien, dass es sich nur um eine Gehirnerschütterung mittleren Grades gehandelt habe und dass auch die Narben im Gesicht infolge ihrer Geringfügigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal der Kläger ohnehin bereits eine Narbe im Gesicht gehabt habe, die mit dem gegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang stehe, und ihm als einem Manne im mittleren Lebensalter und in seinem Beruf als Bahnbeamter durch die Narben keine Nachteile erwachsen.

Alle diese Argumente greifen nicht durch.

Es ist wohl richtig, dass der Kläger, wie aus dem Befund des SV. Dr. W***** (S. 99 und 107) hervorgeht, infolge eines im Jahre 1955 erfolgten Sturzes von einem Fahrrad bereits eine kleine Narbe in der Stirn hatte; dennoch kann nicht gesagt werden, dass die weiteren auf den klagsgegenständlichen Unfall zurückzuführenden Narben überhaupt bedeutungslos sind. Es kommt aber in erster Linie nicht auf diese Narben, sondern auf die durch die Verletzungen hervorgerufenen Schmerzen an, die nicht dadurch verkleinert werden können, dass alle Körperteile des Klägers im Krankenhaus stillgelegt waren und dass die Verletzungen im Wesentlichen komplikationslos ausgeheilt sind. Gerade ein 19-tägiger Aufenthalt im Krankenhaus weist darauf hin, dass die Ausheilung der mehrfachen Verletzungen offenbar doch nicht ganz einfach und ohne beträchtliche Schmerzen vor sich gegangen ist, was auch die SV. bestätigt haben. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Verletzung des nervus trigeminus Empfindungsstörungen im Stirnscheitelbeinbereich als eine Dauerfolge nach sich gezogen hat. Unter Bedachtnahme auf den Gesamtkomplex der durch die mehrfachen Verletzungen hervorgerufenen Schmerzempfindungen und die auf die Verletzung des nervus trigeminus zurückzuführende Hautempfindungsstörung als Dauerfolge ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Falle ein Schmerzengeld von 10.000 S im Sinne des § 1325 ABGB den erhobenen Umständen angemessen ist, frei von Rechtsirrtum.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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