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2Ob477/59•OGH 2Ob477/59
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Novak, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Aichberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Dr. Otto Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.682 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. August 1959, GZ 5 R 406/59-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Juni 1959, GZ 27 Cg 21/59-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird verworfen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Begründung:
Das Erstgericht sprach dem Kläger, der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht, mit Teilurteil für Schmerzengeld 11.000 S, für Kosten der Reparatur seines beim Unfall beschädigten Motorrades 1.350 S und unter dem Gesichtspunkte der Wertminderung des Fahrzeuges 1.354,50 S, zusammen 13.740 S zu, wobei ihm ein bisher von keiner Seite relevierter Additionsfehler bezüglich eines Betrages von 0,50 S unterlief.
Die Berufung der beklagten Partei, die das Ersturteil nur insofern anfocht, als dem Kläger mehr als 8.400 S an Schmerzengeld zuerkannt wurden, blieb erfolglos.
Die beklagte Partei ficht das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalte nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, es dahin abzuändern, dass die Klage hinsichtlich eines Betrages von 2.600 S für Schmerzengeld abgewiesen werde. Hilfsweise wird die Aufhebung der Vorurteile im Umfang der Anfechtung und die Rückverweisung der Sache an eine der Vorinstanzen beantragt.
Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt. Dabei ist für die Zulässigkeit der Revision der Wert des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt (Jud 56 = SZ XXIV/335). Dieser Wert betrug aber, wie sich aus der Darlegung des bisherigen Verfahrens ergibt, nur 2.600 S. Nur über diesen Betrag hat das Berufungsgericht als streitig entschieden und ihn zutreffend als Berufungsinteresse angenommen (S 87). Der unterlegenen Revisionswerberin waren Kosten des Revisionsverfahrens nicht zuzusprechen, der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung den für seinen Erfolg maßgeblichen Umstand nicht geltend gemacht.
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