OGH 7Ob404/55

7Ob404/55Obergericht05.10.1955

Regest

Außerkrafttreten eines Räumungstitels nach den Pächterschutzbestimmungen, Pächterschutz, Außerkrafttreten eines Räumungstitels, Räumungstitel, Außerkrafttreten nach den Pächterschutzbestimmungen, Schutzbestimmungen für Pächter, Außerkrafttreten eines Räumungstitels

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob404/55

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1955

Kopf

SZ 28/216

Spruch

Unter dem Ausdruck "Räumungstitel" im Art. 2 Nr. 1 EVzRPachtSchO. ist nicht auch der auf Zahlung lautende Kostenausspruch zu verstehen.

Entscheidung vom 5. Oktober 1955, 7 Ob 404/55.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Die betreibende Partei hat in einem nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 560 ff.) durchgeführten Verfahren gegen die verpflichtete Partei ein Urteil erwirkt, mit dem die Aufkündigung eines Pachtvertrages für rechtswirksam erklärt und der obsiegenden Partei auch die Kosten der Rechtsverfolgung zuerkannt wurden. Auf Grund dieses Urteils erwirkte die betreibende Partei die Bewilligung der zwangsweisen Räumung der gepachteten Liegenschaft, doch wurde, da die verpflichtete Partei in der Folge einen Antrag auf Unwirksamerklärung der Kündigung und Verlängerung des Vertrages gemäß § 3 RPachtSchO. einbrachte, das Verfahren gemäß Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 EVzRPachtSchO. bis zur Beendigung des Verfahrens beim Pachtamt aufgeschoben. Die betreibende Partei beantragte aber auch zur Hereinbringung der ersiegten Prozeßkosten gegen die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution; nach der Bewilligung stellte die verpflichtete Partei beim Exekutionsgericht den Antrag, auch dieses Exekutionsverfahren im Hinblicke auf ihren beim Pachtamt gestellten Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages aufzuschieben.

Das Erstgericht entsprach dem Aufschiebungsantrag. Es war der Meinung, daß das Fehlen eines Vorbehaltes hinsichtlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches im Exekutionstitel im Art. 2 der erwähnten Einführungsverordnung zu dem Schlusse berechtige, daß der dortige Aufschiebungsgrund auch für das Fahrnisexekutionsverfahren Geltung habe.

Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Es leitete aus Satz 3 der erwähnten Angleichungsbestimmung und aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Aufschiebung der Exekution im allgemeinen den Schluß ab, daß der besondere Aufschiebungsgrund des Art. 2 der Angleichungsbestimmungen nicht auch für das Verfahren zur Hereinbringung der Kostenforderung gelte, vielmehr die analoge Anwendung der Bestimmung des § 575 Abs. 3 ZPO. geboten sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Aus der Begründung:

Art. 2 Nr. 1 der genannten Einführungsverordnung bestimmt: "Soweit einem Antrage nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. stattgegeben wird, tritt der entgegenstehende Räumungstitel außer Kraft". Der Ausdruck "Räumungstitel" kann in diesem Zusammenhange nicht dahin ausdehnend ausgelegt werden, daß darunter auch der auf Zahlung lautende Kostenausspruch zu verstehen sei, denn Art. 2 nimmt ausdrücklich auf § 575 Abs. 3 ZPO. Bezug, der vorsieht, daß der Kostenausspruch in einem außer Kraft getretenen Kündigungsurteile vollstreckbar bleibt. Dies steht auch mit dem Grundsatz der Rechtsprechung (SZ. XXII 69) im Einklang, alle Exekutionstitel, die dem Bestandnehmer die Räumung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandvertrages auftragen, möglichst gleich zu behandeln. Es ist auch keinerlei Begründung dafür zu finden, daß eine Entscheidung dann, wenn sie wegen Ablaufes der 14tägigen Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. außer Kraft tritt, im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht anders behandelt werden sollte als in dem Falle, daß sie vom Pachtamt aus dem Gründe des § 3 RPachtSchO. für unwirksam erklärt wird. Der Versuch der Rekurswerberin, aus dem Fortbestehen des Pachtvertrages im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Pachtamtes sowie aus dem möglichen Wegfall jeder Kostenersatzpflicht im Falle der Einbeziehung anhängiger Bestandverfahren in das Verfahren beim Pachtamt andere, für sie günstigere Schlüsse abzuleiten, muß ohne Erfolg bleiben, weil es bei Vorliegen einer urteilsmäßig festgestellten Kostenersatzpflicht weder darauf ankommen kann, welches Schicksal der Bestandvertrag nach dem Entstehen des Exekutionstitels nimmt, noch von Belang ist, welche Kostenfolgen in völlig anders gelagerten Fällen für die Parteien eintreten.

Das Rekursgericht hat daher die Rechtslage durchaus richtig beurteilt, da es aus den gebilligten Erwägungen die Aufschiebung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Kündigungsverfahrens abgelehnt hat.

Das Vorbringen des Rekurses kann, soweit es den Fortgang des Verfahrens beim Pachtamt zum Gegenstand hat, nicht berücksichtigt werden, weil eine angefochtene Entscheidung grundsätzlich nur auf jener Grundlage zu überprüfen ist, von der sie ausgehen mußte.

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