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7Ob157/55•OGH 7Ob157/55
7Ob157/55Obergericht31.03.1955
Personenstandsverfahren, Rekursrecht des Standesbeamten, Rekurslegitimation Standesbeamter, Standesbeamter, Rekursrecht gegen Gerichtsbeschluß
SZ 28/92
Kein Rekursrecht des Standesbeamten in dem durch das Personenstandsgesetz geregelten Verfahren.
Entscheidung vom 31. März 1955, 7 Ob 157/55.
I. Instanz: Bezirksgericht Wels; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Der Standesbeamte des Standesamtes Wels hat gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels, womit er gemäß § 45 PersStG. zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wurde, Rekurs erhoben. Dieses Rechtsmittel wurde vom Rekursgerichte als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Bezirkshauptmannschaft Wels Rekurs erhoben. Sie führt darin aus, der Standesbeamte sei in dem vorliegenden Verfahren Hauptbeteiligter und die einzige Partei, die sich beschwert erachte, da die Anhaltung zur Vornahme der Amtshandlung der Feststellung gleichkomme, daß er etwas zu tun sich geweigert habe, wozu ihn das Gesetz verpflichte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht Folge.
Aus der Begründung:
In dem durch das Personenstandsgesetz geregelten Verfahren ist das Standesamt Behörde und nicht Partei oder Beteiligter. Dem Interesse der Verwaltung an einer richtigen Auslegung der Bestimmungen des Personenstandsgesetzes trägt § 49 Abs. 2 PersStG. Rechnung, der ein Beschwerderecht der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten, aber nicht des Standesbeamten selbst, vorsieht. Falls dieser einen gemäß § 45 PersStG. ergangenen Gerichtsbeschluß für verfehlt erachtet, steht es ihm frei, bei seiner Aufsichtsbehörde die Einbringung eines Rekurses zu veranlassen. Ein Rekursgericht des Standesbeamten ist daher entbehrlich, und es besteht schon aus diesem Gründe kein Anlaß, eine Lücke des Gesetzes anzunehmen, die im Sinne der Rekursausführungen auszufüllen wäre.
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