OGH 2Ob15/55

2Ob15/55Obergericht12.01.1955

Regest

Eigentumsvorbehalt, Einfluß auf die Haltereigenschaft, Halter eines Kraftfahrzeugs, Begriff, Kraftfahrzeughalter, Begriff

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob15/55

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1955

Kopf

SZ 28/7

Spruch

Zum Begriff des Halters nach § 7 KraftfVerkG. Bei Abzahlungsgeschäften über einen Kraftwagen wird auch im Falle des Eigentumsvorbehaltes der Käufer zum Halter.

Entscheidung vom 12. Jänner 1955, 2 Ob 15/55.

I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Der Kläger kam am 20. September 1952 auf der Straße von B. nach V. mit seinem Motorrad durch Zusammenstoß mit einem vom Erstbeklagten gelenkten Lastkraftwagen, einem instandgesetzten Autowrack, das dem Zweitbeklagten seit 18. Mai 1951 vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung gegen ein einmaliges Entgelt zur Benützung überlassen worden war, zum Sturz; er erlitt dabei Verletzungen, sein Motorrad wurde beschädigt. Wegen dieses Zusammenstoßes wurde der Erstbeklagte nach § 335 StG. zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Lastkraftwagen war zur Zeit des Zusammenstoßes bei der Bezirkshauptmannschaft Baden als Zulassungsbehörde auf den Namen des Zweitbeklagten geführt und war auf den Namen des Zweitbeklagten als Versicherungsnehmers bei der Wechselseitigen Versicherungsanstalt Graz haftpflichtversichert.

Der Kläger stellte das Begehren, den Erst- und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von 12.198 S zu verurteilen. Gegen den Erstbeklagten wurde ein Versäumnisurteil erlassen; es ist rechtskräftig geworden. Das gegen den Zweitbeklagten als Halter des LKWs gerichtete Begehren wurde wegen Mangels der Haltereigenschaft des Zweitbeklagten abgewiesen. Das Erstgericht hatte festgestellt, daß der Lastkraftwagen am 14. Mai 1952 auf Grund eines Vertrages gegen eine Anzahlung auf den "Kaufpreis" vom Zweitbeklagten dem Erstbeklagten übergeben worden ist, daß der Erstbeklagte den Wagen allein und ausschließlich in seinem Gewerbe benützt hat und daß er für alle mit der Benützung des Wagens verbundenen Unkosten aufgekommen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil hatte keinen Erfolg, das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Begriff des Kraftfahrzeughalters, von dem die Vorinstanzen ausgegangen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, des Reichsgerichtes und des Deutschen Bundesgerichtshofes (vgl. JBl. 1954 S. 490; RGZ. 93, 222; NJW. 1954 S. 1198).

Das Halterverhältnis ist danach kein rechtliches, sondern ein wirtschaftliches und tatsächliches. Es kommt für die Beurteilung der Haltereigenschaft nicht entscheidend auf Rechtsbegriffe wie "Eigentümer" oder "Gebrauchsberechtigter" an. Bei Abzahlungsgeschäften wird auch im Falle des Eigentumsvorbehaltes der Käufer Halter (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl. S. 193; VAE. 1941 Nr. 171 u. a. m.). Damit möglichst zuverlässig gewährleistet ist, daß kein Kraftfahrzeug ohne eine bestehende Haftpflichtversicherung des Halters und des berechtigten Fahrers in Gebrauch genommen wird, ist allerdings nach §§ 32 ff. Kraftfahrverordnung 1947 die Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr und die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an den Nachweis des aufrechten Bestandes einer ausreichenden Kraftfahrzeugversicherung geknüpft, sofern es sich nicht um ein von der Versicherungspflicht ausgenommenes Fahrzeug handelt. Es wäre aber verfehlt, aus diesen Kontroll- und Sicherungsbestimmungen den Begriff des Halters abzuleiten. Es ginge nicht an, als Halter den anzusehen, der im Zulassungsverfahren den Nachweis der bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung führen muß oder dem das amtliche Kennzeichen erteilt worden ist (vgl. NJW. 1954 S. 1199). Vielmehr ist erst aus den tatsächlichen Umständen zu entnehmen, wer Halter ist.

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