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3Ob193/54 (3Ob192/54)•OGH 3Ob193/54 (3Ob192/54)
3Ob193/54 (3Ob192/54)Obergericht31.03.1954
Arbeitsgericht Räumungsklage, Dienstnehmer Räumungsklage, Dienstverhältnis, Räumungsklage wegen Dienstwohnung, Dienstwohnung Räumungsklage, Räumungsklage, Arbeitsgericht, Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Räumungsklagen
SZ 27/85
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Räumungsklagen gegen einen Dienstnehmer des Hausverkäufers, von dem der Kläger das Haus ohne Eintritt in das Dienstverhältnis gekauft hat.
Entscheidung vom 31. März 1954, 3 Ob 192, 193/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Scheibbs; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.
Die Kläger haben am 18. August 1952 das Haus Nr. 8 in G. von Josef K., Besitzer der Papierfabrik N., gekauft. In diesem Hause haben die Beklagten eine Wohnung. Die Kläger stellten das Begehren, die Beklagten zur Räumung zu verurteilen, da diese für die Benützung keinen Rechtstitel besäßen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Erstbeklagte bei der Papierfabrik N. beim Entladeakkord tätig und war deshalb eine zweckmäßige Unterbringung am Arbeitsort notwendig. Aus diesem Grund erhielt der Erstbeklagte mit seiner Gattin eine Fabrikswohnung. Er leistete keinerlei Entgelt hiefür, es wurde kein Mietvertrag abgeschlossen. Die Fabriksleitung unterließ dies in der Absicht, bei Räumungen keine Schwierigkeiten zu haben. Das Erstgericht hat aus diesem Gründe das Benützungsverhältnis als rein prekaristisch beurteilt und hat dem Räumungsbegehren Folge gegeben.
Infolge Berufung der beklagten Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes) zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung auf.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß auch dann, wenn von vorneherein nur ein prekaristisches Benützungsverhältnis bestanden hat - hievon ist das Erstgericht ausgegangen -, dieses Benützungsverhältnis doch deshalb zustandegekommen sei, weil der Beklagte als Arbeiter bei dem früheren Eigentümer des Hauses G. 8 in dessen Papierfabrik N. beschäftigt war, und daß somit dem tatsächlichen Benützungsverhältnis arbeitsrechtliche Beziehungen zugrunde lägen. Die Kläger seien als Erwerber des Hauses Rechtsnachfolger des Dienstgebers des Erstbeklagten in dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und es sei deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Entscheidung über den Räumungsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes gegeben. Denn ebenso wie der Dienstgeber während der Dauer seines Eigentums am Hause seinen Anspruch auf Räumung nur vor dem Arbeitsgericht hätte geltend machen können, könnten auch die Kläger als Rechtsnachfolger des Dienstgebers im Eigentum nur in gleicher Weise gegen die Beklagten vorgehen.
Wenn das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidung ArbSlg. 5492 und auf die Fußnote 34 zu § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 4 der Manz'schen Einzelausgabe sozialrechtlicher Gesetze verweist und demgemäß die Analogie des Überweisungsgläubigers und des Zessionars heranzieht, so sind diese Hinweise nicht überzeugend. Denn der Überweisungsgläubiger macht gegen Drittschuldner nicht eigene Rechte, sondern die Rechte des Verpflichteten geltend und ebenso ist bei einer Zession gemäß § 1394 ABGB. das Recht des Zessionars dem des Zedenten gleich. Die Kläger sind nur Rechtsnachfolger des Dienstgebers des Erstbeklagten in dessen Eigenschaft als Hauseigentümer, ohne daß sonst irgendwelche Nachfolge in arbeitsrechtlicher Beziehung bestunde. Die Rechtsnachfolge in das Eigentum des Hauses genügt aber nicht, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begrunden, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Benützungsverhältnis rein prekaristisch ist und zudem durch den Übergang des Hauseigentumes auf die mit dem Erstbeklagten in keinerlei arbeitsrechtlichen Beziehungen stehen den Kläger sich die Natur des Benützungsverhältnisses geändert hat. Der Anspruch der Kläger auf Räumung wird gegen Personen erhoben, die mit den Klägern in keinerlei arbeitsrechtlichen Beziehungen stehen. Es besteht in Ansehung des Räumungsanspruches auch keine Rechtsnachfolge zwischen dem früheren Eigentümer, dem Dienstgeber des Erstbeklagten und den Klägern im Sinn des § 9 EO. Hätte der Dienstgeber einen Räumungstitel gegen die Beklagten erwirkt, dann hätten nach dem Verkauf des Hauses die Kläger auf Grund dieses Titels nicht Exekution führen können.
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