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1Ob107/54•OGH 1Ob107/54
1Ob107/54Obergericht10.03.1954
Invalidenrente, Pfändbarkeit, Kriegsopferversorgungsrente, Pfändbarkeit, Lohnpfändung, Kriegsopferrente, Pfändbarkeit einer Kriegsopferrente
SZ 27/62
Die Pfändung einer Kriegsopferversorgungsrente ist nur zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen möglich.
Entscheidung vom 10. März 1954, 1 Ob 107/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Bad Ischl; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Das Erstgericht hat der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung einer Forderung aus einem Schadenersatzprozeß die Pfändung und Überweisung eines Teiles der Invalidenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz. (Drittschuldner: Landesinvalidenamt) bewilligt.
Das Rekursgericht hat infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der betreibenden Partei nicht Folge.
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Die Vorschriften über die Pfändung der Versorgungsleistungen an Kriegsopfer richten sich gemäß § 55 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz = KOVG. ausschließlich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und § 6 LohnpfändungsV. 1940. Es ist daher diese Bestimmung des KOVG. eine Spezialnorm gegenüber den Bestimmungen der LohnpfändungsV. 1940. Daher sind die Renten nach dem KOVG. an sich unpfändbar, sie können jedoch zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 LohnpfändungsV. 1940 herangezogen werden (Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz, Manz-Verlag, 1950, S. 98). Hiezu bestimmt der 6. Durchführungserlaß des BM. f. soziale Verwaltung (zum Kriegsopferversorgungsgesetz) vom 22. Juli 1949, Zl. IV111.674/15/49, daß dann, wenn die Pfändung wegen anderer als der in § 6 LohnpfändungsV. 1940 aufgezählten Ansprüche erfolgte, das zuständige Exekutionsgericht vor Durchführung der Pfändung auf die Unzulässigkeit der Pfändung aufmerksam zu machen sei.
Im Gegensatze zum Rekursgericht, das eine Pfändung einer Kriegsopferversorgungsrente nur für die Hereinbringung der Unterhaltsforderungen als zulässig ansieht, steht der Rechtsmittelwerber auf dem Standpunkt, daß auch zur Hereinbringung jeder anderen Forderung - unter Beachtung der Einschränkung nach dem Abs. 2 des § 4 LohnpfändungsV. 1940 - eine Rente nach dem KOVG. erfaßt werden kann, da andernfalls der § 55 Abs. 1 KOVG. den § 4 der LohnpfändungsV. 1940 gar nicht erwähnen mußte, weil schon die bloße Anführung des § 6 dieser Verordnung im § 55 Abs. 1 KOVG. genügt hätte, um klarzustellen, daß nur zugunsten von Unterhaltsforderungen eine auf Grund des KOVG. zustehende Rente gepfändet werden dürfe. Diese Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers ist jedoch unrichtig. Eine Pfändung nach § 4 LohnpfändungsV. 1940 wäre nur dann zulässig, wenn der § 55 KOVG. nicht nur den ersten, sondern auch den zweiten Absatz des § 4 LohnpfändungsV. 1940 anführen würde.
Obwohl die Entscheidung SZ. XXIII/253 nur eine Pflegezulage nach § 18 KOVG. behandelt, ist ihr zu entnehmen, daß die Pfändung und Abtretung der Versorgungsleistung nach dem KOVG. nur im Falle des § 6 LohnpfändungsV. zulässig ist; auch die Entscheidung SZ. XXIII/380 macht hinsichtlich der Pfändung von Ansprüchen nach dem KOVG. einen Unterschied zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 6 der LohnpfändungsV. 1940 und solchen Ansprüchen, bei denen der Billigkeitsgrundsatz des § 4 Abs. 2 LohnpfändungsV. 1940 eine Rolle spielt, somit im konkreten Falle eine Unterscheidung zwischen einer "Witwenrente", die nur im Falle des § 6 LohnpfändungsV. 1940 pfändbar ist, und einer "Abfertigung der Witwenrente". Auch die Entscheidung 2 Ob 90/54 vertritt den Standpunkt, daß eine Rente nach § 55 KOVG. nur im Falle von Ansprüchen nach § 6 LohnpfändungsV. 1940 pfändbar ist, während eine derartige Einschränkung nach § 2 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes nicht am Platze ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Exekutionsgericht) und seines Rekursgerichtes, daß Kriegsopferrenten nur zur Hereinbringung von Unterhalt pfändbar sind (z. B. 61 E 508/53, 46 R 257/53 und 57 E 9514/53, 46 R 1503/53).
Es war somit dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
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