OGH 2N52/53

2N52/53Obergericht01.12.1953

Gesamter Gesetzestext

OGH 2N52/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1953

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Höller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan, Dr. Kralik und Dr. Gitschthaler sowie den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Stanzl in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander A*****, vertreten durch Dr. Georg Deutschbein, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Alois M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Mastalier, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung und Zahlung von 287.100 S sA über das Begehren des Klägers auf Ablehnung von Mitgliedern des ersten Zivilsenates des Obersten Gerichtshofes den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Kläger fühlt sich durch zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nämlich durch das Urteil vom 12.3.1952, 1 Ob 865/51 und den Beschluß vom 11.6.1952, 1 Ob 264/52, beschwert, die von den von ihm namentlich angeführten Mitgliedern des ersten Zivilsenates, und zwar Ersten Präsidenten Dr. Strobele, Senatspräsidenten Dr. Wahle und die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner, Dr. Hohenecker, Dr. Schuster und Dr. Novak getroffen wurden.

In dem bezogenen Urteil vom 12.3.1952, 1 Ob 865/51 vermißt der Kläger jede Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der von ihm vorgebrachten und durch Hinweise auf den Klangkommentar gestützten rechtlichen Einwendung, daß nicht gleichzeitig Exekution zur Hereinbringung des Kaufpreisrestes geführt und der Anspruch auf Rückstellung der gelieferten Ware geltend gemacht werden könne, weil ein Rücktritt vom Geschäft mit der Weiterverfolgung des Anspruches auf Kaufpreiszahlung unvereinbar sei.

Durch den Beschluß vom 11.6.1952, 1 Ob 264/52 fühlt sich der Kläger insofern beschwert, als das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben, die Klage zurückgewiesen und die Aufhebung der Verfahrenskosten vorgenommen wurde, weil die Untergerichte zur Zeit des vor ihnen abgewickelten Verfahrens zweifellos zuständig waren. Der Oberste Gerichtshof hätte nach Auffassung des Klägers, wenn schon für ihn die Zuständigkeit nicht mehr gegeben war, im Sinne der Entscheidung vom 26.7.1947, 1 Ob 469/47 (Heller-Rauscher I Nr. 177) die Rechtssache der Rückstellungskommission abtreten müssen.

Der Kläger vermeint aus diesen von ihm vorgebrachten Gründen seien die Voraussetzungen des § 19 Z 2 JN gegeben. Er lehnt daher in der nunmehr beim Obersten Gerichtshof unter der GZ 3 Ob 160/53 anhängig gewordenen Rechtssache die oben genannten Mitglieder des ersten Zivilsenates wegen Befangenheit ab.

Die Ablehnung ist unbegründet.

Das Wesen der Befangenheit nach § 19 Z 2 JN besteht darin, daß Umstände vorliegen müssen, die nach objektiven Merkmalen es begründen, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung muß sich also auf persönliche Gründe stützen. Aus sachlichen Gründen kann eine Ablehnung nicht erfolgen. Daß die vom Kläger abgelehnten Mitglieder des ersten Zivilsenates bei den oben angeführten Entscheidungen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten ausgegangen wären, wurde vom Kläger weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Umstand, daß die von den Mitgliedern des ersten Senates gefällten Entscheidung sich mit der Auffassung des Klägers nicht decken, kann zur Begründung der Befangenheit der Mitglieder dieses Senates auf keinen Fall herangezogen werden. Es liegt nicht der geringste Grund zur Annahme vor, daß sich die vom Kläger abgelehnten Senatsmitglieder bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung von anderen als rechtlichen und sachlichen Erwägungen werden leiten lassen.

Der Ablehnung war darum keine Folge zu geben.

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