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4Ob189/53•OGH 4Ob189/53
4Ob189/53Obergericht20.10.1953
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SZ 26/252
Zulässigkeit einer Kollektivvertragsbestimmung, die ein zusätzliches Urlaubsgeld neben dem normalen auch während der Urlaubszeit zu zahlendem Entgelt vorsieht, aber erst nach einer bestimmten Mindestdienstzeit, auch wenn vorher schon ein Urlaubsanspruch besteht.
Entscheidung vom 20. Oktober 1953, 4 Ob 189/53.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Kläger begehrt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihm nicht bezahlten Urlaubsgeldes von 300 S. Außer Streit steht, daß der Kläger bei der Beklagten vom 1. November 1951 bis 31. Dezember 1952 als Vertreter im Außendienst gegen ein Fixum von 600 S angestellt war.
§ 3 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen vom 10. August 1951 lautet:
"Sämtliche Angestellte mit einem fixen Gehalt erhalten nach Vollendung des ersten Dienstjahres einen halben Monatsgehalt als Urlaubsgeld, der bei Urlaubsantritt, frühestens jedoch am 1. Mai fällig wird und eine Weihnachtsremuneration, die gleichfalls in der Höhe eines halben Monatsgehaltes gebührt und am 15. Dezember fällig wird. Hat der Angestellte keinen Anspruch auf einen Gehalt, sondern wurde ihm nur ein Mindesteinkommen an Provision garantiert, so erhöht sich im zweiten Dienstjahr das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen für den Urlaubsmonat und den Monat Dezember um je 50%. Die Urlaubszulage gilt als ein Teil der Bezüge des ersten, die Weihnachtsremuneration als ein Teil der Bezüge des zweiten Halbjahres; die Angestellten haben auf denjenigen Teil dieser Zulagen Anspruch, der ihrer Dienstzeit in dem betreffenden Kalenderhalbjahr entspricht."
Das Erstgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren.
Infolge Berufung der beklagten Partei wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab. Der Kläger habe die Voraussetzungen für das Urlaubsgeld nicht erfüllt, weil ihm am 1. Mai 1952 das vollendete erste Dienstjahr gefehlt habe und weil er am 1. Mai 1953 nicht mehr im Dienste der beklagten Partei gestanden sei. Aus dem letzten Satz des § 3 Abs. 3 des Kollektivvertrages ergebe sich eindeutig, daß dem Kläger ein Urlaubsgeld nicht zustehe, weil er im ersten Halbjahr 1953 keine Dienstzeit mehr aufzuweisen gehabt habe; die Dienstzeit des zweiten Halbjahres 1952 berechtige ihn nur zum Bezug der Weihnachtsremuneration.
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision beantragt die klagende Partei, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt werde, allenfalls es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Ausgegangen muß davon werden, daß nach der insoweit klaren Vorschrift des § 3 Abs. 3 erster Satz des Kollektivvertrages sowohl Urlaubsgeld wieWeihnachtsremuneration erst nach Vollendung des ersten Dienstjahres gebühren. Für das erste Dienstjahr, das beim Kläger von 1. November 1951 bis 31. Oktober 1952 dauerte, steht ihm daher kein Urlaubsgeld zu. Ab 1. November 1952 kam der Kläger in den Genuß von Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld. Hiezu ergibt aber der 3. Satz des Absatzes 3, daß zunächst für das zweite Kalenderhalbjahr der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstand und daß sodann ab 1. Jänner1953 der Anspruch auf Urlaubsgeld entstanden wäre. Zu dieser Zeit war aber der Kläger nicht mehr im Dienst, so daß ihm ein Urlaubsgeld nicht gebührt.
Wenn die Revision meint, daß ein Dienstnehmer, welcher am 2. Mai seinen Dienst beginnt, seinen Anspruch auf Urlaubsgeld erst nach dem zweiten Dienstjahr geltend machen könne, so trifft dies nicht zu. Einem solchen Dienstnehmer fällt ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres der Anspruch auf Urlaubsgeld an, den er ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres beim Urlaubsantritt geltend machen kann. Daß dem Kläger im vorliegenden Fall ein fälliger Anspruch auf Urlaubsgeld erst am 1. Mai 1953, also 18 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses zugestanden hätte, trifft zu. Dies entspricht aber der Fälligkeitsbestimmung im ersten Satz des Absatzes 3 des § 3 des Kollektivvertrages; überdies ist dabei außer achtgelassen, daß für das Jahr 1951 noch ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstanden ist.
Wenn sich die Revision auch noch darauf beruft, daß der Kläger das ersteKalenderhalbjahr 1952 zur Gänze im Dienste der beklagten Partei verbracht hat, so übersieht sie, daß der Kläger zu dieser Zeit eben das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hatte, also diese Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht erfüllt war.
Der Hinweis der Revision auf die zwingende Vorschrift des § 17 Angestelltengesetz geht ins Leere. Der in dieser Bestimmung geregelte Urlaubsanspruch ist dem Kläger nicht gestrichen worden. § 17a AngG. bestimmt, daß der Angestellte während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt behält. Auch um dieses Entgelt handelt es sich nicht. Darüber, daß dem Angestellten über das normale Entgelt ein Urlaubsgeld gebühre, enthält aber das Angestelltengesetz nichts, insbesondere auch keine zwingende Bestimmung. Es besteht daher kein Anstand, daß ein Kollektivvertrag, der die Gewährung von Urlaubsgeld über das normale Entgelt hinaus vorsieht, dies erst ab einer bestimmten Mindestdienstzeit und nicht schon für eine frühere Zeit tut, mag auch schon während dieser früheren Zeit ein Urlaubsanspruch bestehen.
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