OGH 1Ob587/53

1Ob587/53Obergericht12.08.1953

Regest

Abschlußort, Ausland, Vertrag im -, Schwerpunkt, Internationales Privatrecht, Schwerpunkt, lex contractus, Privatrecht, internationales -, Schwerpunkt, Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes, Vertrag, im Ausland, Schwerpunkt im Inland

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob587/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.1953

Kopf

SZ 26/205

Spruch

Internationales Privatrecht (§ 37 ABGB.). Der Wille der im Ausland wohnenden ausländischen Vertragspartner, österreichisches Recht einem Rechtsgeschäft zugrunde zu legen, ist bei späterer Verlagerung des wirtschaftlichen Schwerpunktes der Parteien nach Österreich anzunehmen.

Entscheidung vom 12. August 1953, 1 Ob 587/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Das Erstgericht wies die auf Bezahlung von 130.000 S gerichtete Klage ab. In der zweiten Hälfte Oktober 1945 sei in Prag zwischen den Parteien im Hinblick auf die in der Tschechoslowakei bevorstehende Währungsreform die Vereinbarung geschlossen worden, daß der Kläger der Beklagten einen Betrag von 250.000 Protektoratskronen zur freien Verfügung übergebe. Die Beklagte sollte das Geld auf das Konto ihrer in Amerika lebenden Schwester erlegen, damit die in Aussicht stehende empfindliche Versteuerung auf einem Konto des Klägers vermieden werde. Der nach Abzug der Abgaben übrig bleibende Rest der 250.000 Protektoratskronen sollte zwischen den Parteien geteilt und die Bezahlung an den Kläger fällig werden, sobald das Geld durch die Tschechoslowakei freigegeben werden würde. Die Fälligkeit sei jedoch derzeit noch nicht eingetreten, da nicht feststehe, ob und welche Beträge in der Tschechoslowakei verfügbar sein werden. Die Behauptung des Klägers, es handle sich bei der Vereinbarung vom Oktober 1945 um einen Darlehensvertrag, wurde vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommen.

Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Wenngleich nach § 37 ABGB. für Rechtsgeschäfte, die von Ausländern im Ausland geschlossen worden seien, grundsätzlich das ausländische Recht anzuwende sei, müsse der nach Abschluß eingetretene Statutenwechsel doch berücksichtigt werden. Die Parteien hätten den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes gewechselt und seien nach Österreich gezogen. Dadurch sei ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt in Prag gegenstandslos geworden und habe sich nach Österreich verschoben. Überdies sei der hypothetische Parteiwille dahin gegangen, auf die Vertragsbeziehungen nicht tschechisches Recht, das derartige Umgehungen der Währungsbestimmungen verpöne, anzuwenden. Es habe sich auch um ein Gefälligkeitsgeschäft auf Seite der Beklagten gehandelt, der Gefällige sei im internationalen Privatrecht zu bevorzugen und daher sei das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Gefällige lebe. Es müsse das österreichische und nicht das tschechische Recht herangezogen werden. Dabei müsse festgehalten werden, daß die tschechoslowakischen Währungsbestimmungen keine internationalen Interessen berührten und nicht zwingend zu beachten seien. Die etwaige Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auf Grund eines tschechoslowakischen Gesetzes sei daher unbeachtlich. Die Annahme des Erstgerichtes, die Fälligkeit des Anspruches des Klägers sei noch nicht eingetreten, könne nicht gebilligt werden. Denn die 250.000 Protektoratskronen seien nicht auf das Konto der in Amerika lebenden Schwester der Beklagten eingezahlt, sondern von dieser anderwertig verwendet worden. Die eingetretene Fälligkeit ergebe sich aus der Natur des Geschäftes. Soweit Teilbeträge gerettet worden seien, habe sie die Beklagte mit dem Kläger zu teilen. Das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil nicht festgestellt worden sei, welche Teilbeträge in der Tschechoslowakei freigegeben worden seien. Was den vom Erstgericht allfällig anzuwendenden Umrechnungskurs der Protektoratskronen betreffe, könne ein von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzter Zwangskurs nicht in Betracht kommen. Es komme vielmehr auf den inneren Wert des Erlöses an, wobei die jeweilige Kaufkraft der Krone in der Tschechoslowakei zu der des Schillings in Österreich in Verhältnis zu setzen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Aus der Begründung:

Die maßgebende Rechtsfrage, die bei der Entscheidung der vorliegenden Rechtssache in Frage kommt, ist die, nach welchem Landesrecht die Rechtsbeziehungen der Parteien zu beurteilen sind. Die Meinung der Beklagten, es handle sich um Ansprüche des Klägers, die sich aus einer deliktischen Handlung ergäben, kann nicht geteilt werden. Es ist zwar anzunehmen, daß nach dem im Abschlußort geltenden Recht, also nach den tschechoslowakischen Währungs- und Devisenbestimmungen, eine zur Umgehung dieser Bestimmungen getroffene Parteienvereinbarung als nichtig und der Abschluß der Vereinbarung als Delikt anzusehen wäre. Allein die Rechtsfolgen, die sich aus dem als Delikt anzusehenden Vertragsabschluß als solchem ergeben und diejenigen, die aus den vereinbarten Vertragsbedingungen hervorgehen, dürfen nicht gleichgesetztwerden. Der Rechtsgrund beider ist verschieden und es kommt im Einzelfall darauf an, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger nicht Schadenersatz, sondern die Zuhaltung der Vereinbarung vom Oktober 1945. Er stützt sich also auf vertragliche Rechte und nicht auf die in der Handlungsweise der Parteien an sich liegende deliktische Verantwortlichkeit. Dabei spielt es keine Rolle, daß die tatsächlichen Vorgänge, die zur Entstehung beider Arten von Ansprüchen führen könnten, die gleichen sind. Denn für die vertraglichen Beziehungen ist die Frage, ob der Vertrag deliktischer Natur ist, nur von sekundärer Bedeutung. Sie steht damit im Zusammenhang, welches Landesrecht auf den Vertrag anzuwenden ist, da es davon abhängig sein kann, ob er zugehalten werden muß oder nicht. Der im österreichischen internationalen Privatrecht anerkannte Grundsatz, daß Ansprüche aus Delikten immer nach dem Landesrecht des Begehungsortes zu beurteilen seien, findet indessen auf die vertraglichen Beziehungen keine Anwendung und ist auf die Ersatzansprüche wegen des deliktischen Vertragsabschlusses beschränkt.

Wenngleich nach dem tschechischen Landesrecht die vorliegende Parteienvereinbarung deliktischer Natur wäre und als unwirksam angesehen werden könnte, hängt die Frage, welches Landesrecht für die vertraglichen Beziehungen in Frage kommt, nach der Regel des § 37 ABGB. in erster Linie davon ab, welcher Parteiwille anzunehmen ist. Es kann sich dabei der Fall ergeben, daß derselbe Tatbestand, je nachdem ob die deliktischen oder die vertraglichen Auswirkungen von Bedeutung sind, verschiedenen Landesrechten unterliegt.

Die Untergerichte stellten fest, daß die Absicht der Parteien darauf gerichtet war, die in Aussicht stehenden Währungsmaßnahmen der Tschechoslowakei in ihrer Wirkung auf den Kläger zu mildern. Zu diesem Zweck sollte das dem Kläger gehörige Geld als Vermögen anderer Personen ausgegeben werden, damit die auf diese Personen anwendbaren günstigeren Besteuerungsgrundsätze dem Kläger zugute kämen und die Beträge vor der vollständigen Einziehung zugunsten des tschechoslowakischen Staates gerettet würden. Der Vertragswille der Parteien hatte ohne Zweifel den Wunsch zum Gegenstand, das tschechoslowakische Recht, das der Wirksamkeit der Vereinbarung naturgemäß ungünstig gegenüberstehen mußte, auszuschalten. Es bedurfte dazu keiner besonderen Abmachung. Denn aus dem Wesen der Vereinbarung geht diese Absicht der Parteien, die freilich zunächst nur negativer Art war, genügend hervor. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, das tschechoslowakische Recht bleibe für die rechtliche Beurteilung der Parteienvereinbarung ex lege maßgebend, auch wenn dies den Kontrahenten von vornherein oder nachträglich unerwünscht erscheinen sollte, entbehrt der Folgerichtigkeit. Denn wenn eben - wie sich aus § 37 ABGB. ergibt - dem Parteiwillen Freiheit in der Bestimmung des anzuwendenden Landesrechtes eingeräumt ist und das Recht des Vertragsortes ausgeschlossen wurde, fällt dessen primäre Maßgeblichkeit fort.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht nur in dieser Richtung, sondern auch darin an, daß österreichisches Recht anzuwenden ist. Sicherlich rechneten die Parteien im Oktober 1945 noch nicht mit ihrer Emigration nach Österreich. Sie hatten beim Vertragsabschluß auch nicht die Absicht, gerade österreichisches Recht an Stelle des tschechischen zugrunde zu legen. Allein die spätere Verlagerung ihres wirtschaftlichen Schwerpunktes nach Österreich bewirkte die Einwurzelung der Vertragsbeziehungen in diesem Land und die Lösung der Beziehungen zur Tschechoslowakei. Falls die Parteien beim Vertragsabschluß von dieser späteren Verlagerung Kenntnis gehabt hätten, müßte ihr Wille angenommen werden, das Recht des Verlagerungslandes für maßgebend zu erklären. Dies genügt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, um neben dem von vornherein anzunehmenden Ausschluß des tschechischen Rechts die Anwendung gerade des österreichischen Rechts für erforderlich anzusehen (vgl. SZ. XVI/210, SZ. X/359). Es ist auch unzutreffend, daß das in Frage stehende Rechtsgeschäft eine Wertbewegung allein im Gebiete des Verbotslandes vorgesehen habe. Die vom Kläger der Beklagten überlassenen 250.000 Protektoratskronen sind zwar nur auf dem Gebiete der Tschechoslowakei verwendet worden. Die hier allein interessierenden Rückforderungsansprüche des Klägers sind aber davon unabhängig und jetzt auf dem Gebiet der Republik Österreich domiziliert, wie ja auch die Exekution auf Grund des Urteils in dieser Sache nur das hier befindliche Vermögen der Beklagten zum Gegenstand hätte.

Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Ansicht ausgegangen, daß das österreichische Recht anzuwenden ist. Da nach diesem eine Verbotswidrigkeit nicht angenommen werden kann und zwingende Gründe für die Berücksichtigung der tschechoslowakischen innerstaatlichen Währungsmaßnahmen nicht vorliegen (1 Ob 844/52, SZ. XVII/167. Einen anders beschaffenen, krassen Fall behandelt die oberstgerichtliche Entscheidung SZ. XIX/40.), wird das Erstgericht auf die Frage einzugehen haben, inwieweit der klägerische Anspruch begrundet ist, da von mangelnder Fälligkeit nicht von vornherein die Rede sein kann.

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