OGH 1Ob594/53

1Ob594/53Obergericht09.07.1953

Regest

Geld als Ersatz für abgefressene Wiese, Heu kein Naturalersatz für abgefressene Wiese, Naturalrestitution, Schadenersatz, Schadenersatz, Naturalrestitution, Wiese, abgeweidete -, Naturalersatz

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob594/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1953

Kopf

SZ 26/188

Spruch

Beschädigt weidendes Vieh eine Wiese, kann als Ersatz nicht Heu, wohl aber Geld begehrt werden.

Entscheidung vom 9. Juli 1953, 1 Ob 594/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Begründung

Der Kläger traf 3 Kälber des Beklagten an, die auf seinem Gründe weideten. Er trieb sie zum Haus des Beklagten und verlangte 150 S als Schadenersatz. Der Beklagte war bereit, ihm 150 kg Heu zu geben. Der Kläger machte nun von seinem Rechte auf Pfändung Gebrauch, nahm eines der Tiere mit und behielt es 13 Tage. Der Kläger begehrt nun Zahlung von 200 S als Ersatz des durch das Weiden und Herumlaufen des Viehs entstandenen Schadens, und weiterer 182 S an Fütterungskosten für das durch 13 Tage gefütterte Kalb.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es stellte fest, daß durch das Vieh des Beklagten ein Schaden von höchstens 100 kg Heu entstanden ist. Der Beklagte habe also dem Kläger vor Pfändung des Kalbes um die Hälfte mehr angeboten, als der Schaden beträgt. Der Kläger habe in erster Linie Anspruch auf Naturalersatz. Er durfte also die ihm angebotenen 150 kg Heu nicht ablehnen und hatte kein Recht zur Privatpfändung. Die Klage sei abzuweisen, weil der Kläger nur Naturalersatz in Heu, aber nicht den Wert in Geld verlangen könne und weil er infolge des Angebotes des Beklagten ein Recht zur Privatpfändungnicht mehr besaß.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben. Es geht davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Entschädigung in Geld erheben konnte, daß er das angebotene Heu also nicht annehmen mußte. Das Erstgericht habe aber den entstandenen Schaden nur in Heu und nicht in Geld und im übrigen nicht in einwandfreier Weise festgestellt und sich mit der Forderung auf Ersatz der Fütterungskosten und mit den geltend gemachten Gegenforderungen nicht befaßt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Aus der Begründung:

Die Meinungen darüber, was als Rückversetzung in den vorigen Stand nach § 1323 ABGB. anzusehen ist, sind sehr verschieden. So hält die Entscheidung ZBl. 1923, Nr. 149, die Leistung von Wertpapieren der gleichen Gattung nicht für eine Rückversetzung in denselben Stand, weil es doch andere Stücke als die in Verlust geratenen sind, die der Beschädigte erhält. Dagegen halten andere Entscheidungen die Leistung von gleichartigen Hufeisen (ZBl. 1923, Nr. 162), von gleichartigen Sensen (ZBl. 1923, Nr. 64) und sogar die Anschaffung eines gleichartigen gebrauchten Mantels (SZ. IV/91) für eine Zurückversetzung in den vorigen Stand. Immerhin wird auch in den letzteren Fällen eine vertretbare Sache durch eine gleichartige vertretbare Sache ersetzt. Der Beklagte hat aber dem Kläger als Ersatz für die Beschädigung einer Wiese Heu angeboten, also doch etwas wesentlich Verschiedenes, wenn auch ein Produkt, das durch Verarbeitung der Halme und Pflanzen auf der Wiese entsteht. Ebensowenig als man dem Kläger das Recht zusprechen konnte, als Ersatz für die Beschädigung der Wiese Heu zu verlangen, weil das Heu ja erst nach Ernte und sachgemäßer Behandlung gewonnen wird, ebensowenig braucht der Kläger sich gegen seinen Willen Heu aufdrängen lassen. Der Umstand, daß der Kläger in einem anderen Falle bereit war, sich mit einer bestimmten Menge Heu abfinden zu lassen, ist ebensowenig von Bedeutung als der Umstand, daß dem Beklagten die Abfindung in Heu leichter wäre als die in Geld. Der Oberste Gerichtshof hat also keinen Anlaß, von den Entscheidungen ZBl. 1923, Nr. 63, und ZBl. 1924, Nr. 259, abzugehen, auf die das Berufungsgericht sich gestützt hat.

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