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2Ob241/53•OGH 2Ob241/53
2Ob241/53Obergericht08.07.1953
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SZ 26/182
Der Bezirksfürsorgeverband hat keine Rechtspersönlichkeit; Träger der Fürsorgeverwaltung ist die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes.
Entscheidung vom 8. Juli 1953, 2 Ob 241/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Radkersburg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Der Fürsorgeverband R. (in Steiermark), vertreten durch den Bezirkshauptmann von R., brachte gegen die Landwirtin Juliane S. eine Klage ein, in der er ihre Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages begehrte.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei von Amts wegen die Frage der Prozeßfähigkeit des klagenden Fürsorgeverbandes aufgeworfen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß derzeit eine Rechtspersönlichkeit des Fürsorgeverbandes nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Belange erwogen, daß die Bezirksfürsorgeverbände, soweit sie Träger von Vermögensrechten sind, Rechtspersönlichkeit und daher Parteistellung im Sinne des § 1 ZPO. wohl genießen können, daß jedoch nach der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938 der Leiter der Bezirksfürsorgeverbände der ländlichen Gemeinden, das ist der Bezirkshauptmann, die Verwaltung des Fürsorgeverbandes nach den Vorschriften zu führen hat, die für die Verwaltung der den Fürsorgeverband bildenden Körperschaft gelten. Der Gemeindeverband habe die Erfüllung seiner Aufgaben als Bezirksfürsorgeverband durch eine Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfe, zu regeln. Damit der Fürsorgeverband also rechtlich ins Leben gerufen werden kann, bedürfe es einer Satzung und der Genehmigung derselben. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe der Fürsorgeverband als Rechtspersönlichkeit nicht. Die zu erlassende Satzung habe unter anderem auch zu bestimmen, wer den Bezirksfürsorgeverband nach außen vertritt. Hiebei ergebe sich ohneweiters die Möglichkeit, daß auf Grund der Satzung eine andere Person als der Bezirkshauptmann, von dem der Fürsorgeverband geleitet wird, als zur Vertretung des Bezirksfürsorgeverbandes nach außenhin berechtigt, bestimmt wird. Diese Bestimmungen des Fürsorgeverbandes gelten nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Grund des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5. Jänner 1949, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Steiermark, vom 21. Oktober 1949 an im Lande Steiermark als landesrechtliche Bestimmungen weiter. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß seitens der klagenden Partei kein Rechtssubjekt besteht, dem Parteifähigkeit im Sinne des § 1 ZPO. zukommt, daher das Urteil des Erstgerichtes und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben, den Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben, die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung zurückverwiesen und gleichzeitig die Bezeichnung der klagenden Partei dahin richtiggestellt, daß als Kläger das Land Steiermark, vertreten durch den Bezirkshauptmann von R., einschreitet.
Aus der Begründung:
Nach Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes 1953, hatte das deutsche Ostmarkgesetz vom 14. April 1939 die Aufgaben der Bezirksfürsorgeverbände im österreichischen Raum den Landkreisen und Stadtkreisen übertragen. § 5 BehördenüberleitungsG. übertrug dann die autonomen Verwaltungsagenden der Landkreise (Stadtkreise) provisorischenBezirksvertretungen, deren Errichtung die vorläufige Verfassung 1945 vorgesehen hatte. Da es zur Errichtung solcher provisorischer Bezirksvertretungen nicht gekommen ist, müsse im Zusammenhalt mit Art. 5 des vorläufigen Gemeindegesetzes, StGBl. Nr. 66/1945, gefolgert werden, daß heute die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes Träger der Fürsorgeverwaltung in diesem Bereich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde aber berechtigt und verpflichtet ist, für diese Gemeinden die Aufgaben zu besorgen, die das Gesetz dem tatsächlich nicht bestehenden Bezirksfürsorgeverband übertragen hat.
Der Oberste Gerichtshof übernimmt diese Rechtsansicht. Es ist demnach nicht entscheidend, ob - wie der Rekurs behauptet - die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände seinerzeit mit 1. Oktober 1938 kraft Gesetzes gebildet worden sind. Tatsächlich besteht der Bezirksfürsorgeverband alsRechtspersönlichkeit heute nicht, sodaß das Berufungsgericht in diesem Punkt, wenn auch aus anderen Erwägungen, zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist.
Doch zwingt dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens undZurückweisung der Klage.
Nach der vom Obersten Gerichtshof übernommenen Rechtsansicht Adamovichs ist die Gesamtheit der Ortsgemeinden des Verwaltungsbezirkes Träger der Fürsorgeverwaltung, die Aufgaben dieser Gemeinden auf dem Gebiete der allgemeinen Fürsorge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt.
Die Klage ist tatsächlich von dem zur Geltendmachung des Anspruches berechtigten Organ, dem Bezirkshauptmann von R., eingebracht worden und das Verfahren wurde von ihm bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern durchgeführt. Nur die Bezeichnung der klagenden Partei ist verfehlt. Da die allgemeine Fürsorge nach Art. 12 Z. 2 B-VG. in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, macht der Bezirkshauptmann den Anspruch tatsächlich namens des Landes geltend. Es wurde daher die Bezeichnung der klagenden Partei in "Land Steiermark", das ist die nächsthöhere Gebietskörperschaft mit Rechtspersönlichkeit, richtiggestellt.
Damit ist einerseits der Ansicht Rechnung getragen, daß die Bezirksfürsorgeverbände - mögen sie auch tatsächlich Vermögen haben, Personal beschäftigen, Umlagen einheben, Unterstützungen gewähren usw. - rechtlich nicht bestehen, und anderseits das im vorliegenden Rechtsstreit aufgerollte Problem der Rechtspersönlichkeit der
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