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3Nd331/52•OGH 3Nd331/52
3Nd331/52Obergericht05.11.1952
Offenbarungseid Zuständigkeit, Zuständigkeit für Offenbarungseid
SZ 25/295
Wenn der Verpflichtete nicht mehr im Sprengel des Exekutionsgerichtes wohnt, kann das Eidesverfahren nicht nach § 44 JN. dem Wohnsitzgericht abgetreten werden.
Entscheidung vom 5. November 1952, 3 Nd 331/52.
Gemäß § 18 Z. 4 EO. hatte in einer Exekutionssache das Bezirksgericht Aigen als Exekutionsgericht einzuschreiten, weil in dem Exekutionsantrag behauptet wurde, daß die verpflichtete Partei im Sprengel des Bezirksgerichtes Aigen ihren Wohnsitz habe und sich dort die Fahrnisse befänden, deren Pfändung, Verwahrung und Verkauf von der betreibenden Partei begehrt wurde. Das Bezirksgericht Linz, an das das Bezirksgericht Aigen den Antrag der betreibenden Partei auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 44 JN. überwies, lehnte seine Zuständigkeit ab.
Der Oberste Gerichtshof erkannte gemäß § 47 JN., daß zu Vollzugsakten in Ansehung des im Rahmen der Exekutionssache eingeleiteten Verfahrens zwecks Ablegung des Offenbarungseides das Bezirksgericht Aigen zuständig ist.
Aus der Begründung:
Das Exekutionsgericht bleibt auch zuständig, wenn die Fahrnisse infolge Übersiedlung des Verpflichteten aus dem Sprengel des Exekutionsgerichtes wegkommen (vgl. Hermann: Manz'sche Ausgabe der Exekutionsordnung, Amn. 7 zu § 18).
Anträge auf Leistung des Offenbarungseides gemäß § 47 EO. und auf Verhängung der Haft zur Erzwingung der eidlichen Aussage (§ 48 Abs. 3 EO.), die in Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, bilden nicht den Gegenstand eines selbständigen Verfahrens, sondern gehören in das vorangegangene Exekutionsverfahren (vgl. § 398 Abs. 4 GeO.). Sind im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens einzelne Exekutionsakte außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes zu bewirken, so hat dieses gemäß § 69 Abs. 2 EO. das in Betracht kommende Gericht um Vornahme zu ersuchen.
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