Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob307/52•OGH 2Ob307/52
2Ob307/52Obergericht30.04.1952
Geschäftsverteilung, Zuteilung von Rechtssachen wegen Überlastung ist, zulässig, Nichtigkeit, keine - bei Abweichung von der Geschäftsverteilung, Personalsenat, Zuweisung von Rechtssachen wegen Überlastung
SZ 25/111
Die Zuteilung von Rechtssachen infolge der Überlastung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (Einzelrichters) an einen anderen Senat (Einzelrichter) durch Personalsenatsbeschluß findet in § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. Deckung und begrundet keine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO.
Entscheidung vom 30. April 1952, 2 Ob 307/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht hat der Räumungsklage Folge gegeben.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten, in der u. a. behauptet wurde, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, nicht Folge gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Laut der vom Obersten Gerichtshof im kurzen Wege eingeholten Bestätigung des Präsidiums des Landesgerichtes für ZRS. Wien wurden wegen Überlastung des Senates 45 dieses Gerichtes die im Dezember 1951 bei diesem Senat anfallenden Rechtssachen, darunter auch die vorstehende, dem Senat 44 dieses Gerichtes mit dem die bezügliche Vorstandsverfügung vom 21. November 1951 genehmigenden Personalsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1951 zur Bearbeitung zugewiesen. Die damit vom Personalsenat beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung findet im § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. ihre Deckung, laut welcher Gesetzesstelle der Personalsenat die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten auch im Laufe des Jahres ändern kann, wenn dies wegen Überlastung eines Senates erforderlich ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO. ist daher nicht gegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.