OGH 2Ob307/52

2Ob307/52Obergericht30.04.1952

Regest

Geschäftsverteilung, Zuteilung von Rechtssachen wegen Überlastung ist, zulässig, Nichtigkeit, keine - bei Abweichung von der Geschäftsverteilung, Personalsenat, Zuweisung von Rechtssachen wegen Überlastung

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob307/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1952

Kopf

SZ 25/111

Spruch

Die Zuteilung von Rechtssachen infolge der Überlastung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates (Einzelrichters) an einen anderen Senat (Einzelrichter) durch Personalsenatsbeschluß findet in § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. Deckung und begrundet keine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO.

Entscheidung vom 30. April 1952, 2 Ob 307/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Das Erstgericht hat der Räumungsklage Folge gegeben.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten, in der u. a. behauptet wurde, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, nicht Folge gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Laut der vom Obersten Gerichtshof im kurzen Wege eingeholten Bestätigung des Präsidiums des Landesgerichtes für ZRS. Wien wurden wegen Überlastung des Senates 45 dieses Gerichtes die im Dezember 1951 bei diesem Senat anfallenden Rechtssachen, darunter auch die vorstehende, dem Senat 44 dieses Gerichtes mit dem die bezügliche Vorstandsverfügung vom 21. November 1951 genehmigenden Personalsenatsbeschluß vom 15. Dezember 1951 zur Bearbeitung zugewiesen. Die damit vom Personalsenat beschlossene Änderung der Geschäftsverteilung findet im § 34 Abs. 1 Satz 2 GOG. ihre Deckung, laut welcher Gesetzesstelle der Personalsenat die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten auch im Laufe des Jahres ändern kann, wenn dies wegen Überlastung eines Senates erforderlich ist. Eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 2 ZPO. ist daher nicht gegeben.

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