OGH 3Ob720/51

3Ob720/51Obergericht16.01.1952

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob720/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1952

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Etz als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernard, Dr. Deutsch, Dr. Bistritschan und Dr. Kisser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria E*****, vertreten durch Dr. Viktor Engelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hofrat Dr. Robert T*****, vertreten durch Dr. Anton Lembacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. November 1951, GZ 41 R 1235/51-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 18. September 1951, GZ 42 C 63/51-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in der Weise geändert, dass in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren "die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Wohnung *****, geräumt zu übergeben" abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt wird, der beklagten Partei die mit 864 S 33 g bestimmten Prozesskosten sowie die mit 220 S 26 g bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei die mit 416 S 50 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Wohnung wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit Mietvertrag vom 2. Mai 1939 an Egon E*****, den inzwischen verstorbenen Gatten der Klägerin vermietet. Mit Mietvertrag vom 22. 4. 1940 wurden die Mietrechte mit Wirkung vom 6. 12. 1939 auf die Klägerin übertragen. Am 30. 6. 1941 schloss der Beklagte mit dem damaligen Hausverwalter J***** einen Mietvertrag mit Wirkung vom 16. Juli 1941. An diesem Tage wurde ihm die Wohnung vom Hausverwalter geräumt übergeben. Er bezog sie am 27. Juli 1941. Die Klägerin und ihr verstorbener Gatte haben am 15. Juli 1941 im Zuge der Judenumsiedlung die Wohnung räumen müssen. Sie zogen in Untermiete in zwei ihnen zugewiesene Zimmer in der W*****. Die Klägerin, die selbst nicht den Nürnberger Rassegesetzen unterlag, zog nach dem Tode ihres Gatten im Jahren 1943 zu Bekannten nach Hietzing in Untermiete und hat im Jahre 1947 oder 1948 eine andere Untermietwohnung in Wien ***** bezogen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber vor der Klagseinbringung auf die Wohnung Ansprüche nicht erhoben und hat auch bei dem Hausverwalter, der das Haus von 1945 bis 31. 12. 1949 verwaltet hat, Rechte auf die Wohnung nicht geltend gemacht.

Das Erstgericht hat zunächst mit dem Urteil vom 12. 7. 1950, ONr. 8, das Klagebegehren abgewiesen, weil die Klägerin sich ihrer Ansprüche verschwiegen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. November 1950, ONr. 13, das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an es zurückverwiesen. Es hat dabei bindend für das Erstgericht die Rechtsansicht ausgesprochen, dass die Untätigkeit der Klägerin in den Jahren 1945 bis 1950 nicht als konkludenter Verzicht auf ihre Mietrechte gelten könne. Die Klägerin habe sich auf die in § 30 Z 2 des dritten Rückstellungsgesetzes ausgesprochene Verheißung, dass die Ansprüche der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen besonders geregelt werden, verlassen dürfen. Das Vertrauen des Staatsbürgers auf derlei Ankündigungen könne nicht dadurch erschüttert werden, dass man es ihm zum Nachteil gereichen ließe, den Worten des Gesetzgebers Glauben geschenkt zu haben.

Nach Ergänzung des Verfahrens hat das Erstgericht mit Urteil vom 18. 9. 1951, ONr. 22, im Sinn des Klagebegehrens erkannt. Es ist dabei entsprechend der bindend ausgesprochenen Ansicht des Berufungsgerichtes davon ausgegangen, dass die Klägerin durch ihre Untätigkeit seit 1945 ihre Mietrechte nicht verloren habe; das Erstgericht kam weiter zu der Ansicht, dass die beklagte Partei hätte erkennen müssen, dass die Klägerin und ihr Gatte die Wohnung nicht freiwillig, sondern nur unter dem Druck der im Jahre 1941 herrschenden Verhältnisse geräumt haben; es fehle der beklagten Partei daher der gute Glaube, ihr Recht müsse im Sinn des § 372 ABGB dem stärkeren Recht der Klägerin weichen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei, indem sie Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und den Antrag stellt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens zu ändern oder dieses Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Revision muss im Sinne des § 503 Z 4 ZPO, also in rechtlicher Hinsicht Berechtigung zuerkannt werden.

Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat im Bereich der Bestandverhältnisse die Rechtsansicht entwickelt - eine Rechtsansicht, die übrigens für die Gewährleistung für Sachmängel in der Lehre schon längst anerkannt war (vgl Ehrenzweig II 1, S 220, Klang 1 II 2, S 550) -, dass die Unterlassung der Wahrung und Geltendmachung von Rechtsansprüchen innerhalb längerer Zeit auch dann, wenn die gesetzliche oder durch das Fristengesetz jeweils verlängerte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, als stillschweigender Verzicht auf das Recht zu werten sei. An dieser in wiederholten Entscheidungen (vgl z. B. 3 Ob 374/50, 2 Ob 105/51, 2 Ob 178/51, 2 Ob 103/51, 1 Ob 398/50, 2 Ob 493/51, 3 Ob 410/51, 3 Ob 448/51, EvBl 1952 Nr 2 u. a. m.) ausgesprochenen Rechtsansicht hält der Oberste Gerichtshof auch in der vorliegenden Rechtssache fest. Wie unbestritten ist, hat sich die Klägerin seit der Befreiung um ihre Mietrechte nicht gekümmert und hat weder dem neuen Mieter der Wohnung gegenüber, noch dem Hausverwalter gegenüber ihre Rechte geltend gemacht, obwohl ihr das nach der Befreiung ohneweiteres möglich gewesen, sie seither eben wegen ihrer persönlichen Verhältnisse auch jede Unterstützung gefunden hätte. Dass die Klägerin in dieser Zeit eine Klage auf Räumung einbringe, wäre gar nicht erforderlich gewesen, sondern es hätte genügt, wenn sie auch ohne Einbringung einer Klage zu erkennen gegeben hätte, dass sie sich die Geltendmachung ihres Mietrechtes vorbehält. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, ausgesprochen in dem Aufhebungsbeschluss ONr 13, dass die Klägerin sich auf die Verheißung des Gesetzgebers in § 30 des dritten Rückstellungsgesetzes hätte verlassen dürfen, kann, soweit daraus auf die Berechtigung des Klagebegehrens geschlossen wird, nicht beigepflichtet werden. Denn zunächst hat sich die Klägerin auch in den nahezu 2 Jahren von der Befreiung bis zur Erlassung des dritten Rückstellungsgesetzes nicht gerührt, also durch längere Zeit nichts zur Geltendmachung ihrer Rechte unternommen, als die Verheißung noch nicht ausgesprochen war. Im Übrigen muss aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch eingewendet werden, dass das 3. Rückstellungsgesetz, soweit es eine Regelung für Mietverhältnisse vorbehält, den Verlust von Mietrechten und denen Rückgängigmachung im Auge hat. Wenn die Klägerin sich darauf verlassen hat, dann wird sie in diesem Vertrauen nach Erlassung des verheissenen Gesetzes nicht getäuscht werden, wenn dieses nach seinen Normen es der Klägerin ermöglicht, im Wege der Rückstellung ihre Mietrechte zurückzuerlangen. Wenn jemand aber auf ein Gesetz sich verlässt, das ihm verlorene Mietrechte zurückverschaffen wird, so folgt darauf keineswegs, dass er nicht durch Untätigkeit noch bestehende Mietrechte aufgeben kann. Durch ihre Untätigkeit hat die Klägerin eben ihre Ansprüche nach § 863 ABGB im Zusammenhalt mit den Regeln des redlichen Verkehrs verloren. Die Frage, ob nach dem verheissenen Rückstellungsgesetz die Klägerin Ansprüche wird geltend machen können, hat mit der Frage des Verlustes der Mietrechte durch Verschweigung nichts zu tun.

Aus diesen Erwägungen musste der Revision Folge gegeben werden, ohne dass es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren Anfechtungsgründe, insbesondere auch auf die in der Revision unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung neuerlich aufgeworfenen Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten beim Abschluss des Mietvertrages weiter einzugehen.

Der Ausspruch über die Prozesskosten beruht auf § 41 ZPO; der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf dieser Gesetzesstelle und § 50 ZPO.

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