Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob104/51•OGH 4Ob104/51
4Ob104/51Obergericht20.09.1951
Abgabe der Rücktrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes Arbeitsrecht Rücktrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes Betriebsrat Rücktritt eines Mitgliedes Betriebsratsmitglied Rücktrittserklärung eines - Dienstrecht Rücktritt eines Betriebsratsmitgliedes Erklärung des Rücktrittes durch Betriebsratsmitglied Mitglied Rücktritt eines - Rücktritt eines Betriebsratsmitgliedes
SZ 24/236
Die Rücktrittserklärung eines Betriebsratsmitgliedes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe gegenüber einem durch das Betriebsrätegesetz geschaffenen Organ.
Entscheidung vom 20. September 1951, 4 Ob 104/51.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Kläger machte den Anspruch auf Gehaltsbezüge für die Zeit vom 25. Mai 1949 bis 31. Dezember 1949 geltend, weil die beklagte Partei am 24. Mai 1949 die Entlassung des Klägers ausgesprochen habe, ohne gemäß § 18 BRG. die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt zu haben, die erforderlich gewesen wäre, da der Kläger Obmann des Betriebsrates war.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, daß die Entlassung der Zustimmung des Einigungsamtes nicht bedurfte, da das Mandat des Klägers am 24. Mai 1949 bereits gemäß § 13 Abs. 2 lit. 2b BRG. erloschen war.
Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und ausgeführt, daß die Voraussetzungen der genannten Bestimmung nicht vorgelegen sind; im übrigen müsse im Hinblick auf die Besonderheit des Falles dem Kläger in jedem Falle der Schutz des § 18 BRG. zugebilligt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Den Rechtsausführungen der beklagten Partei, daß für die Mandatsrücklegung eines Mitgliedes des Betriebsrates keinerlei Formvorschrift gelte, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beigetreten werden.
Die Untergerichte haben als erwiesen angenommen, daß der Betriebsrat zuletzt aus dem Kläger als Obmann und den Betriebsräten Auguste Sch. und Stefanie K. bestanden hat. Am 23. Mai 1949 haben diese beiden Betriebsräte in einer ohne Kenntnis des Klägers vom Dienstgeber einberufenen Versammlung der Dienstnehmer aus Protest gegen den Kläger in dessen Abwesenheit ihren Rücktritt erklärt, worauf am nächsten Tage die beklagte Partei die Entlassung des Klägers aussprach, ohne die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt zu haben. Im Entlassungsschreiben wurden Auguste Sch. und Stefanie K. noch als Betriebsratsfunktionärinnen bezeichnet.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß am 23. Mai 1949 die Mitglieder des Betriebsrates Auguste Sch. und Stefanie K. gültig ihre Mandate zurückgelegt und hiedurch die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 lit. 2b BRG. geschaffen haben.
Da die Rücktrittserklärung das Erlöschen von Rechten und Pflichten herbeiführen soll, muß sie als empfangsbedürftig angesehen werden. Der Kreis der Personen, die zur Empfangnahme legitimiert sind, kann kein unbeschränkter sein, da sonst das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit bedeutungslos würde. Dem Wesen der Einrichtung des Betriebsrates entspricht es, zu fordern, daß ein Betriebsratsmitglied, das unter Mitwirkung der durch das Betriebsrätegesetz geschaffenen Organe (§ 9) gewählt wurde, die Rücktrittserklärung auch einem solchen Organe gegenüber abgibt. Daß die Versammlung vom 23. Mai 1949 keine Betriebsversammlung im Sinne des Gesetzes war, hat das Berufungsgericht zutreffend begrundet. Die erwähnte Forderung muß schon deshalb gestellt werden, weil eine Rücktrittserklärung, wie der vorliegende Fall lehrt, Auswirkungen haben kann, die den vom Gesetze vorgesehenen Schutz der Mitglieder des Betriebsrates gefährden könnten. Es darf daher eine Vorgangsweise nicht zugelassen werden, bei der Gefahr von Mißbräuchen und Gesetzesumgehungen gegeben wäre.
Aus diesen Gründen schließt sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, daß der Kläger zur Zeit der Entlassungserklärung als Obmann des Betriebsrates den Schutz des § 18 BRG. genoß.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.