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2Ob555/51•OGH 2Ob555/51
2Ob555/51Obergericht19.09.1951
Betrieb Kontinuität des -, Erfordernis für Kündigungsgrund nach § 19, Abs. 2 Z. 7 MietG., Dienstwohnung, Eigenbedarf an -, Voraussetzungen hiefür, Eigenbedarf nach § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. setzt Kontinuität des, Betriebes voraus, Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. setzt Betriebskontinuität, voraus
SZ 24/231
Der Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. setzt die Kontinuität des Betriebes voraus.
Entscheidung vom 19. September 1951, 2 Ob 555/51.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Das Prozeßgericht hat die auf § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. gestützte Aufkündigung für unwirksam erklärt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Prozeßgerichtes aufgehoben und diesem - nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses - eine Ergänzung des Verfahrens und sodann eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Aus der Begründung:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes war das Haus, in dem der Beklagte wohnt, ursprünglich zur Unterbringung von Angestellten der "X.-A.G.", die in ihrem Zundholzerzeugungsbetrieb beschäftigt waren, bestimmt. Nachdem dieser Betrieb im Jahre 1928 stillgelegt worden war, wurden freigewordene Wohnungen an Betriebsfremde vermietet. Unter diesen Wohnungen befand sich auch die nunmehr aufgekundigte, die im Jahr 1930 einem Drogisten, im Jahr 1935 einem Steuerbeamten und im Jahr 1941 dem Beklagten von der X.-A.G. vermietet worden war. Im Jahre 1943 verkaufte die X.-A.G. den Liegenschaftskomplex einschließlich des sogenannten Beamtenwohnhauses dem Kläger. Seither wird dort eine Textilienerzeugung betrieben.
Während das Prozeßgericht die Aufhebung der Kündigung damit begrundet hat, daß das Wohnhaus bereits im Zeitpunkt seines Erwerbes durch den Kläger seiner Zweckbestimmung entfremdet gewesen sei und daß der Kläger in ihm niemals Arbeiter des eigenen Betriebes untergebracht habe, hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß die ursprüngliche Zweckbestimmung weder durch eine - wenn auch relativ lange - Unterbrechung noch durch einen Eigentumsübergang oder eine Betriebsumstellung berührt werden konnte; die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles ist lediglich deshalb erfolgt, weil das Prozeßgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus ein Eingehen auf die weiteren Einwendungen des Beklagten, die nach Ansicht des Berufungsgerichtes für die Entscheidung jedoch wesentlich seien, für entbehrlich erachtet hat.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 25. September 1928, 1 Ob 755/28 (ZBl. 1929/7), ausgesprochen, daß eine Arbeiterwohnung trotz Überlassung an eine betriebsfremde Person und trotz Betriebsumstellung eine Arbeiterwohnung bleibe und daß auch der Erwerber des Unternehmens den Eigenbedarf geltend machen könne, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß der Gegenstand der Unternehmung der gleiche bleibe. Noch deutlicher und klarer ist in der Entscheidung vom 1. April 1931, 2 Ob 173/31 (GH. 1931, 6./7. Heft), ausgeführt worden, daß der Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. die Kontinuität des Betriebes voraussetze und daß daher die schon seinerzeit erfolgte Zweckbestimmung für jenen Betrieb erfolgt sein müsse, den der Kundigende nunmehr als seinen eigenen bezeichne. Der Oberste Gerichtshof hält an dieser Rechtsansicht, die auch im Österreichischen Recht (Anm. 56 zu § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG.: "Es muß Kontinuität des Betriebes vorliegen, d. h. der Bedarf muß für die Zwecke desselben Betriebes gegeben sein, für den der Mietgegenstand bestimmt war") vertreten wird, fest und lehnt die gegenteilige des Berufungsgerichtes ab. Da das Beamtenwohnhaus für die Angestellten einer Zundholzfabrik errichtet worden war, hat es seine Zweckbestimmung jedenfalls in dem Zeitpunkt verloren, in dem der Grundkomplex verkauft und an die Stelle der Zundholzfabrik eine Textilienfabrik getreten ist.
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