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1Ob213/51•OGH 1Ob213/51
1Ob213/51Obergericht16.05.1951
Benützungsrecht bei Hausgarten, Umfang des -, Bestandsache, Umfang des Gebrauches der -, Benützung des Hausgartens, Bestandvertrag Benützung eines Hausgartens, Gartenbenutzung bei Mietvertrag, Hausgarten, Benutzungsrecht bei Mietvertrag, Mietgegenstand, Umfang des Gebrauches am -, Benutzungsrecht am, Hausgarten, Mietvertrag Gartenmitbenutzung
SZ 24/132
Das Recht zur Benützung eines Hauses schließt noch nicht das Recht zur Benützung des dazugehörigen Gartens in sich, es sei denn, daß es sich nur um einen flächenmäßig ganz unbedeutenden Hausgarten handelt.
Entscheidung vom 16. Mai 1951, 1 Ob 213/51.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Die Klage begehrt die Räumung eines Hausgartens.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Beklagten den Gartenanteil prekaristisch benützen. Das Urteil gelangte daher zum Ergebnis, daß den Beklagten ein mietrechtlicher Titel für die Benützung des Gartenanteils fehle. Das Erstgericht verurteilte daher die Beklagten zur Räumung des Hausgartenanteiles.
Das Berufungsgericht führte infolge Berufung der beklagten Parteien das Verfahren neu durch, wiederholte das Beweisverfahren und nahm einen Lokalaugenschein vor. Im Gegensatze zum Erstgericht stellte das Berufungsgericht fest, daß der Gartenanteil von zirka 30 m2 den Beklagten beim Abschluß des Mietvertrages "mitvermietet" wurde. Das Berufungsgericht entschied daher, daß die Beklagten "den Gartenanteil als alleinige Mieter rechtmäßig vertraglich benützen, daß somit diesbezüglich kein Gefälligkeitsakt der Kläger vorliege, so daß der Garten, den die Räumungsklage verlangt, nur im Wege der Kündigung den Beklagten strittig gemacht werden kann". Das Berufungsgericht wies daher das Klagebegehren auf Räumung des Hausgartenanteiles ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger die nur den Revisionsgrund der Z. 4 des § 503 ZPO. geltend macht, nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge wird dahin ausgeführt, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht von einer "Miete", sondern von der "Benützung" des Gartens, daher nicht von einem Mietrecht spreche. Die Revision meint daher, es liege ein prekaristisches Benützungsrecht, aber kein Bestandrecht vor. Hiedurch wird die Revision aktenwidrig; denn das Urteil des Berufungsgerichtes spricht zwar von einem "Benützungsrechte", das jedoch von den Beklagten "mitgemietet" wurde. Mag auch diese Wendung nicht glücklich gefaßt sein, so bringt sie dennoch zum Ausdruck, daß ein Bestandrecht der Beklagten und nicht bloß eine jederzeit widerrufliche Benützungsbefugnis, die aus Gefälligkeit gewährt wurde, besteht. Im übrigen bekämpfen die Revisionsausführungen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Die einzige Rechtsfrage, die allenfalls, wenn auch nicht deutlich genug, von der Revision erörtert wird, ist die, daß "im Zweifel der Garten zu einem Hause nicht mitgemietet ist". Was nun den Umfang des Benützungsrechtes anlangt (§ 1098 ABGB.), schließt das Recht zur Benützung eines Hauses noch nicht das Recht zur Benützung des dazugehörigen Gartens in sich, es sei denn, daß es sich nur um einen ganz unbedeutenden Hausgarten handelt (MietSlg. I, Nr. 80, in welcher Entscheidung auf § 1 Abs. 4 MietG. verwiesen wird). Im vorliegenden Falle ist dieser Gartenanteil nach den Feststellungen des Urteiles des Berufungsgerichtes zirka 30 m2 (im Spruche dieses Urteiles 20 m2). Es handelt sich also jedenfalls nur um einen kleinen Hausgarten, für den nicht schon von Gesetzes wegen - wie die Revisionswerber meinen - die Vermutung dafür spricht, daß dieser Garten nicht mit der Wohnung mit gemietet sein kann. Es ist daher die rechtliche Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen getroffen hat, einwandfrei, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.
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