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6Os21/51•OGH 6Os21/51
Der Oberste Gerichtshof hat in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Volksgericht zur GZ Vg 1 Vr 1601/48 gegen Dr. Heinrich G***** wegen der Verbrechen nach den §§ 10 und 11 VG und den §§ 5 StG und 212 RStG durchgeführten Strafsache gemäß den §§ 2 und 3 des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 4 aus 1946, in nichtöffentlicher Sitzung erkannt:
1. ) Durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Volksgerichts vom 29. März 1950, GZ Vg 1 Vr 1601/48-101, mit dem Dr. Heinrich G***** des Verbrechens der Mitschuld am Totschlag nach den §§ 5 StG und 212 RStG schuldig erkannt worden ist, wurde das Gesetz zum Nachteile des Angeklagten unrichtig angewendet; auch ergeben sich gegen das Verfahren erhebliche Bedenken.
2. ) Das bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in dem ergangenen Schuldspruche, sowie im Ausspruche über die Strafe aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Volksgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem bezeichneten Urteile wurde der Angeklagte Dr. Heinrich G***** schuldig erkannt, in Wien als Arzt in den Jahren 1941/1943 in der städtischen Nervenklinik für Kinder in Wien "Am Spiegelgrund" durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel, zur sicheren Vollstreckung der Übeltat der Krankenpflegerin Anna K*****, nämlich der vorsätzlichen Tötung eines Pflegebefohlenen durch Verabreichung von Gift, wie Luminal, Veronal oder Morphium, ohne daß sie Mörderin war, beigetragen zu haben, wobei der Täter aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, welche im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ergangen sind. Er wurde hiefür wegen Verbrechens der Mitschuld am Totschlag nach den §§ 5 StG und 212 RStG schuldig erkannt und gemäß § 212 RStG unter Anwendung der §§ 13/1 KVG und 265 a StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von zwei Jahren, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt.
Auf diese Strafe wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft im Ausmaße von nahezu zwei Jahren angerechnet.
Von der weiteren Anklage, das Verbrechen des Hochverrates nach § 58 StG in der Fassung der §§ 10 und 11 VG begangen zu haben, wurde der Angeklagte gemäß § 259/3 StPO freigesprochen.
Der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes hat mit der Verfügung vom 21. April 1951, Präs 2173/50, die Überprüfung des Urteiles angeordnet, insoweit der Angeklagte nach § 5 StG, § 212 RStG schuldig gesprochen worden ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge wurden auf Grund einer von Adolf H***** an Reichsleiter Bö***** und Dr. med.Br***** ergangenen Ermächtigung, so wie in anderen Anstalten auch in der bezeichneten Nervenklinik Euthanasierungen an Kindern vorgenommen. Von der in dieser Anstalt beschäftigten Krankenpflegerin Anna K***** wurden im Auftrage der Ärzte etwa 24 Todesbeschleunigungen durchgeführt, und zwar etwa vier unter Dr. J*****, der bis zum Jänner 1942 Leiter dieser Anstalt war, und etwa 20 unter seinem Nachfolger Dr. I*****.
Das Volksgericht stellte ausdrücklich fest, daß nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Angeklagte unter Dr. I***** an irgend einer Todesbeschleunigung teilgenommen habe. Das Volksgericht stellte aber auch ausdrücklich fest, daß eine Anstiftung der Zeugin K***** zu einer oder mehreren der von ihr vorgenommenen Todesbeschleunigungen ebenfalls nicht dem Angeklagten nachgewiesen werden konnte, da diese Zeugin selbst angegeben habe, sie könne nicht ausschließen, daß es sich in den von ihr seinerzeit hinsichtlich des Angeklagten angegebenen Fällen bloß um eine Art Sterbehilfe behandelt habe, ohne daß die Frage der Todesbeschleunigung für die Verabreichung von Luminal oder Veronal ausschlaggebend gewesen sei. Das Gericht gelangte sonach zur Überzeugung, daß die Aussage dieser Zeugin einen sicheren Beweis im Sinne einer Anstiftung der Anna K***** zu den von ihr begangenen strafbaren Handlungen nicht biete.
Dennoch nahm das Volksgericht an, daß sich der Angeklagte an Euthanasierungsfällen mitschuldig gemacht hat, da er die vorgeschriebenen Krankmeldungen an den Reichsausschuß verfaßt und so mitgeholfen habe, eine Rückendeckung für die verbrecherische Handlungsweise desjenigen, der die Euthanasierungen anordnete oder durchführte, zu schaffen, worin eine Mitschuld an den Todesbeschleunigungen zu erblicken sei. Nach Ansicht des Volksgerichtes deckt sich dieser Sachverhalt mit dem unter Anklage gestellten Tatbestand.
Der Urteilsspruch, demzufolge der Angeklagte zur sicheren Vollstreckung der Übeltat der Krankenpflegerin Anna K***** durch absichtliche Herbeischaffung der Mittel beigetragen hat, steht mit den Urteilsgründen in einem nicht zu überbrückenden Widerspruch. Denn gerade das, was im Urteilsspruche gesagt wird, wird in den Urteilsgründen ausdrücklich verneint. Der Urteilsbegründung ist aber auch nicht eine Feststellung etwa in der Richtung zu entnehmen, daß eine der vom Angeklagten pflichtgemäß erstatteten Krankmeldungen zum Anlaß einer Euthanasierung überhaupt oder insbesondere einer durch die Krankenpflegerin Anna K***** durchgeführten Tötung gegeben hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um wenigstens einen Ausspruch in der Hinsicht zu rechtfertigen, daß der Angeklagte durch die von ihm erstattete Meldung Anlaß zu einer von Anna K***** durchgeführten Tötung gegeben habe. Da andererseits das Volksgericht ausdrücklich feststellt, daß der Angeklagte die kranken Kinder mit besonderer Liebe behandelt, auch schwerstkranke Kinder auf dem Arm getragen habe und daher nicht anzunehmen sei, daß er Todesbeschleunigungen vorgenommen habe, und daß er insbesondere der Zeugin Katharina Bu***** den Rat erteilte, ihr Kind, wenn nur irgend möglich, aus der Anstalt herauszunehmen, und an anderer Stelle seine Behauptung anführt, daß er als absoluter Gegner der Euthanasie aufgetreten sei, leidet das Urteil des Volksgerichtes an inneren Widersprüchen und Feststellungsmängeln, die im ordentlichen Verfahren die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Z 5 und 9 a StPO ergeben würden. Es war daher das Urteil des Volksgerichtes, soweit es den Angeklagten schuldig erkannte und zu einer Strafe verurteilte, aufzuheben und dem Volksgerichte eine neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.
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