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1Ob687/50•OGH 1Ob687/50
1Ob687/50Obergericht13.12.1950
Mora creditoris des Unternehmers bei Werkvertrag, Schuldnerverzug des Unternehmers bei Werkvertrag, Unternehmer, Anspruch auf Werklohn bei Unterbleiben des Werkes, Verzug des Unternehmers bei Werkvertrag, Werkvertrag, Entgelt bei Unterbleiben des Werkes
SZ 23/373
Die Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf das Entgelt hat, gilt auch dann, wenn die Fertigstellung der Arbeit durch einen in seiner Sphäre gelegenen Zufall verzögert und in der Folge das vom Besteller beigestellte Baumaterial geplundert wurde, so daß die bisher geleisteten Arbeiten für den Besteller wertlos geworden sind.
Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 1 Ob 687/50.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Beklagte beauftragte im Jahre 1944 den Kläger mit der Durchführung von Bauarbeiten mit von der Beklagten beizustellendem Baumaterial. Kläger konnte diese Bauarbeiten nicht vereinbarungsgemäß zeitgerecht durchführen, weil ihm von der OT. immer neue dringendere Aufgaben zugewiesen wurden, die er sofort durchführen mußte. Daß den Kläger an dieser Verzögerung ein Verschulden trifft, haben die Unterinstanzen nicht festgestellt. Nach der Befreiung wurde das von der Beklagten beigestellte Baumaterial geplundert. Die Fertigstellung des Baues unterblieb.
Kläger hat für die geleisteten Teilarbeiten den Klagsbetrag begehrt, den ihm das Erstgericht auch zusprach. Das Berufungsgericht wies dagegen die Klage mit der Begründung ab, daß der fertiggestellte Teil der Arbeiten für die Beklagte wertlos sei; den Kläger treffe zwar am Unterbleiben der Fertigstellung des Baues kein Verschulden, doch stellte sich die Verhinderung der Arbeiten wegen der Bombenangriffe und insbesondere durch die Aufträge der OT. als ein Zufall dar, der auch durch kein Verschulden der Beklagten veranlaßt worden sei. Er hätte also den Kläger, in dessen Vermögen und Person sich dieser Zufall ereignet habe, getroffen. Dem Kläger gebühre daher kein Entgelt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den unterinstanzlichen Feststellungen wurde die Fertigstellung des Werkes zunächst durch den in der Sphäre des Klägers liegenden Zufall, daß er infolge der Aufträge der OT. sich wichtigeren Arbeiten widmen mußte, verzögert und dann infolge des Umstandes, daß das von der Beklagten beigestellte Material in den Befreiungstagen des Jahres 1945 geplundert wurde, endgültig unmöglich gemacht. Die geleisteten Arbeiten sind für die Beklagte wertlos. Die Entscheidung, ob Kläger ein Entgelt verlangen kann, hängt daher von der Rechtsfrage ab, ob die Umstände, die den Auftrag endgültig unmöglich gemacht haben, auf Seite des Bestellers liegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache der Plunderung des beigestellten Materials als ein Zufall auf Seite des Bestellers anzusehen ist. Dieses Faktum darf aber nicht isoliert betrachtet werden, denn wenn die Verzögerung in der Fertigstellung des Werkes infolge des den Unternehmer treffenden Zufalls nicht eingetreten wäre, so hätte es zur Plunderung gar nicht mehr kommen können. Die Zufälle, welche zunächst die Verzögerung der Arbeit und dann das endgültige Unterbleiben der Ausführung des Werkes veranlaßt haben, müssen deshalb als eine Einheit betrachtet werden. Von diesem Gesichtspunkt aus kann aber nicht gesagt werden, daß der Zufall gerade auf Seite des Bestellers gelegen ist. Es bleibt daher bei der Regel, daß der Unternehmer im Falle des Unterbleibens des Werkes keinen Anspruch auf das Entgelt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war demnach zu bestätigen.
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