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1Ob477/49•OGH 1Ob477/49
1Ob477/49Obergericht17.05.1950
Betrieb forstwirtschaftlicher, § 1 GVG., Anteil an Waldgenossenschaft, Forstwirtschaftlicher Betrieb, § 1 GVG., Anteil aus Waldgenossenschaft, Genossenschaftswald, Anwendbarkeit des GVG., Grundverkehrskommission Liegenschaft mit Anteil an Waldgenossenschaft, Holzbezugsrecht, Anwendbarkeit des GVG., Waldgenossenschaft, Anwendbarkeit des GVG.
SZ 23/152
Der Verkauf eines nicht land- oder forstwirtschaftlichem Betriebe gewidmeten Grundstückes bedarf nicht deshalb der Genehmigung nach § 1 GVG., weil zu dem Eigentum an der Liegenschaft das Recht auf Entnahme von Holz und Streu aus dem Walde einer Waldgenossenschaft gehört.
Entscheidung vom 17. Mai 1950, 1 Ob 477/49.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, zwecks Abtretung eines 42 m langen Streifens der ihnen gehörigen Parzellen 43/1 und 32 der EZ. 85 Grundbuch M. an den Kläger die geometrische Vermessung zu veranlassen, die abgemessene Liegenschaft in das tatsächliche Eigentum des Klägers zu übergeben und in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums des Klägers zu willigen, dies alles Zug um Zug gegen den vollkommenen Wiederaufbau des Hauses EZ. (richtig Nr.) 216 Grundbuch M. durch den Kläger, jedoch ohne Leistung der Maler- und Anstreicherarbeiten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung nicht Folge gegeben. Beide Unterinstanzen nahmen als erwiesen an, daß zwischen den Parteien Ende 1947 volle Einigung über den Verkauf des obenerwähnten Grundstreifens an den Kläger und dessen Verpflichtung zum Wiederaufbau des kriegsbeschädigten Hauses der Beklagten Nr. 216 zustande gekommen sei. Über alle wesentlichen Vertragspunkte und die einzelnen Vertragsleistungen sei ein Einvernehmen erzielt worden. Die Einigung der Parteien sei nicht der schriftlichen Niederlegung des Vertrages vorbehalten worden. Sie hätten nur vereinbart, daß Dr. L. Schriftenverfasser sein solle. Die Beklagten müßten daher ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung nachkommen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
In rechtlicher Beziehung folgt aus der von den Untergerichten festgestellten Willenseinigung der Parteien, daß die Beklagten den vereinbarten Vertrag zuhalten müssen. Nach den Feststellungen der Untergerichte sind sowohl Leistung der Beklagten als auch die Gegenleistung des Klägers hinreichend umrissen. Wenn wie hier der Aufbau des bombenbeschädigten Hauses im wesentlichen durch die vorhandenen Baureste und durch die ins einzelne gehenden Abmachungen der Parteien über Art, Umfang der Arbeiten, Material, Bezugscheine, Qualität sowie Vergrößerung des Hauses bestimmt ist, ist der Vertragsinhalt gegeben. Von zu wenig bezeichneten "äußerst komplizierten Vorgängen" zu reden, ist daher nicht am Platz.
Die Revisionswerber vermeinen auch, daß deshalb, weil zur Liegenschaft Grundbuch M. EZ. 85 ein Waldnutzungsanteil an der Waldgenossenschaft M. gehört, das in Frage stehende Rechtsgeschäft der Genehmigung der Grundverkehrskommission bedurft hätte und daß der Rücktritt vom Vertrag nach § 21 GVG. habe erklärt werden können. Nach § 1 GVG. ist nur die Übertragung eines ganz oder teilweise dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstückes von der Zustimmung der Grundverkehrskommission abhängig (Oberndorfer, Grundverkehrsrecht, S. 37). Das Verfahren der Untergerichte hat diese Widmung nicht ergeben, wie überhaupt die ganze Einwendung im erstgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde. Im übrigen vermöchte das zur Liegenschaft gehörende geringfügige Recht auf Entnahme von Holz und Streu aus dem Genossenschaftswald die Hauptsache des Vertrages, nämlich den Verkauf der Liegenschaft, nicht zu einem nach § 1 GVG. genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft zu machen. Bei der oberstgerichtlichen Entscheidung vom 6. Mai 1932, ZBl. Nr. 209, handelte es sich um Liegenschaftsanteile aus einer agrarischen Gemeinschaft, hier dagegen gehört nach der den Untergerichten zur Verfügung gestandenen Aktenlage zur verkauften Liegenschaft nur ein Genossenschaftsanteil, der nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Da der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht vorliegt, war der Revision der Erfolg zu versagen.
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