OGH 2Ob108/50

2Ob108/50Obergericht18.04.1950

Regest

Bestandzins Pfandrecht nach § 1101 ABGB. auch für Verpächter, Einstweilige Verfügung nach § 1101 ABGB. bei Pachtvertrag, Pachtvertrag, gesetzliches Pfandrecht nach § 1101 ABGB., Pfandrecht nach § 1101 ABGB. für Verpächter, Unternehmen gesetzliches Pfandrecht nach § 1101 ABGB. bei Verpachtung, Verfügung einstweilige nach § 1101 ABGB. bei Pachtvertrag, Verpächter, gesetzliches Pfandrecht nach § 1101 ABGB., Zins gesetzliches Pfandrecht nach § 1101 ABGB. für Verpächter

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob108/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1950

Kopf

SZ 23/98

Spruch

Das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB. steht auch dem Verpächter eines Unternehmens zu.

Entscheidung vom 18. April 1950, 2 Ob 108/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Der Gatte der Klägerin hatte in einem ihr gehörigen Haus eine Maschinenfabrik und Kesselschmiede betrieben; der Betrieb ist nach seinem Tod als Witwenbetrieb auf die Klägerin übergegangen. Diese schloß im Dezember 1946 mit dem Beklagten einerseits einen Mietvertrag mit dem sie ihm die dem Fabriksbetrieb dienenden Räume um monatlich 1000 S vermietete, und anderseits einen Pachtvertrag, mit dem sie ihm die Fabrikseinrichtung sowie die zur Führung des Betriebes notwendigen Gewerbeberechtigungen verpachtete und sich einen Pachtschilling in der Höhe von 5% des in dem Pachtbetrieb erzielten Umsatzes, zahlbar bis zum 15. eines jeden Monates für den vorausgegangenen Monat, ausbedang. Mit der Behauptung, daß der Beklagte den für den August 1949 aufgelaufenen Pachtschilling nicht berichtigt habe, begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des von ihr hiefür mit 5500 S berechneten Betrages und beantragte gleichzeitig die pfandweise Beschreibung der in die gepachteten Geschäftsräume eingebrachten Fahrnisse.

Das Erstgericht bewilligte der Klägerin die pfandweise Beschreibung der in die von der beklagten Partei gemieteten Geschäftsräume eingebrachten Fahrnisse.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Aus der Begründung:

Strittig konnte lediglich die Frage sein, ob dem Verpächter eines Unternehmens das gesetzliche Pfandrecht an den vom Pächter eingebrachten Fahrnissen und damit das Recht, ihre pfandweise Beschreibung zu beantragen, zusteht, da nach dem Wortlaut des § 1101 Abs. 3 ABGB. bloß der Verpächter eines Grundstückes ein solches Pfandrecht hat. Diese Frage ist jedoch gegenwärtig nur mehr im Schrifttum strittig (sie wird insbesondere von Klang, Kommentar zum ABGB., 2. Aufl., V, S. 66, verneint), von der Rechtsprechung wird aber bereits seit Jahren (insbesondere in den vom Rekursgericht bezogenen Entscheidungen SZ. VII/350 und SZ. XIV/217) nahezu einhellig die Ansicht vertreten, daß auch dem Verpächter eines Unternehmens das gesetzliche Pfandrecht zusteht. Wird an dieser Ansicht festgehalten, kann der Umstand, daß im gegenständlichen Fall mit einem besonderen Vertrage dem Beklagten die Räume des von ihm gepachteten Unternehmens vermietet worden sind, die vom Rekursgericht vorgenommene Unterscheidung nicht rechtfertigen, nach der nur die Mietzinsforderung durch das gesetzliche Pfandrecht geschützt sein würde, da doch die beiden am gleichen Tag errichteten Verträge eine Einheit bilden und ihr Inhalt ebenso gut in einem Vertrag hätte zusammengefaßt werden können, in welchem Fall aber - zumindest im Sinne der bisherigen Rechtsprechung - das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Fahrnissen auch für die Pachtschillingsforderung entstanden und damit die Zulässigkeit einer pfandweisen Beschreibung gegeben ist.

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