OGH 2Ob391/49

2Ob391/49Obergericht12.04.1950

Regest

Abtretung der Mietrechte nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Kündigung wegen Weitervermietung, Überlassung der Mietrechte nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Untervermietung nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Weitervermietung nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG.

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob391/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1950

Kopf

SZ 23/97

Spruch

Begriff des Weitervermietens nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG.; entscheidend ist nur die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn, wie immer auch das Übereinkommen benannt sein mag.

Entscheidung vom 12. April 1950, 2 Ob 391/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Wels; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Begründung

Die Klägerin kundigte dem Beklagten das von ihm in ihrem Haus gemietete Geschäftslokal (Friseursalon) samt angeschlossenem Magazin, Waschraum und Klosett für den Februartermin 1949 gerichtlich auf. Als Kündigungsgrund brachte sie vor, daß der Beklagte, der auf Grund des Vertrages vom 21. Juli 1931 ihr alleiniger Bestandnehmer sei, den Bestandgegenstand zur Gänze ohne ihre Einwilligung an Frau Mina H. weitervermietet habe und die gekundigten Räume offenbar in naher Zeit nicht für sich benötige (§ 19 Abs. 2 Z. 10 MietG.). Die Klägerin berief sich ferner noch auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG., weil der Mietgegenstand nicht mehr zur Befriedigung einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung vom Beklagten verwendet werde.

Das Prozeßgericht erkannte, daß die Kündigung rechtsunwirksam sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes. Beide Vorinstanzen erachteten den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. für nicht gegeben, weil es bei diesem Kündigungsgrund nicht darauf ankomme, ob gerade vom Gekundigten das Geschäftslokal zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird. Zu dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. stellten die Vorinstanzen fest, daß die Klägerin etwa seit den Jahren 1942 bis 1943 wahrgenommen haben muß, daß der Beklagte sich schließlich ganz aus dem ehedem von ihm geführten Friseurgeschäft zurückgezogen hat und Frau Mina H. an seine Stelle getreten ist. Die Klägerin könne aber mit Rücksicht auf den Ablauf der im § 19 Abs. 4 MietG. normierten dreimonatigen Frist den ihr bereits seit fünf Jahren bekannten Sachverhalt als Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG. nicht mehr geltend machen. Zwar gelte grundsätzlich auch für die Frist des § 19 Abs. 4 MietG. das sogenannte Fristengesetz (BG. vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193). Es müsse jedoch auch weiterhin der allgemein geltende Grundsatz, wonach wichtige Kündigungsgrunde ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, berücksichtigt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision der Klägerin nicht Folge gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wohl ist es richtig, daß auch das Berufungsgericht eine ausdrückliche Feststellung nicht vorgenommen hat, ob und auf welche Weise und wann eine Untervermietung oder Überlassung der Bestandrechte stattgefunden hat. Allein hier handelt es sich um keinen Feststellungsmangel, der eine richtige rechtliche Beurteilung der Sache verhindern würde. Wenn das Mietengesetz im § 19 Abs. 2 Z. 10 von "Weitervermieten" spricht, darf dieser Ausdruck nicht wörtlich und im engsten Sinn aufgefaßt werden. Unter Weitervermieten nach dieser Gesetzesstelle ist jede Weitergabe des Mietgegenstandes an einen Dritten zu verstehen, mag der bezügliche Vertrag wie immer benannt sein. Entscheidend ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn des Wortes (s. E. v. 18. März 1925, 2 Ob 239/33, SZ. VII/91 u. a.).

Nun hat die Klägerin von der tatsächlichen Überlassung des Geschäftslokales an Mina H. bereits seit den Jahren 1942 bis 1943 Kenntnis gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wußte sie seit dieser Zeit, daß der Beklagte sich aus dem Friseurgeschäft ganz zurückgezogen hat und daß Mina H. an seine Stelle getreten ist. Auf welche Weise die Klägerin hievon Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich.

Wird aber von dieser Feststellung ausgegangen, dann hat die der Klägerin nach § 19 Abs. 4 MietG. zur Verfügung stehende Frist ihren Lauf spätestens am 1. Jänner 1944 begonnen, die Frist selbst ist spätestens mit 31. März 1944 abgelaufen. War aber die Frist des § 19 Abs. 4 MietG. mit dem 31. März 1944 bereits abgelaufen, dann ist für eine Anwendung der Bestimmungen des Fristengesetzes kein Raum mehr. Denn das Fristengesetz knüpft an die gemäß Art. VIII Abs. 2 Z. 20 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrechterhaltene Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. I S. 229, an, bei deren Inkrafttreten der Klägerin die Frist des § 19 Abs. 4 MietG. gleichfalls nicht mehr offen stand. Daß aber die Klägerin oder der Beklagte zu jenen Personen gehörten, für und gegen welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 und 31 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, DRGBl. I S. 2329, die Verjährungs- und sonstigen Fristen gehemmt waren, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

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