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1Ob55/50•OGH 1Ob55/50
1Ob55/50Obergericht08.02.1950
Aussetzung des Kündigungsverfahrens nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Berufungsgericht keine Aussetzung des Kündigungsverfahrens nach § 3 d., 6. KSchAusfV., Bestandverfahren, Aussetzung nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Kündigungsverfahren, Aussetzung nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Unterbrechung richtig Aussetzung, des Kündigungsverfahrens nach § 3 d., 6. KSchAusfV.
SZ 23/25
Eine Aussetzung nach § 3 der 6. Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 15. Dezember 1942, DRGBl. I S. 709, ist nur in der ersten Instanz zulässig.
Entscheidung vom 8. Februar 1950, 1 Ob 55/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Liesing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf, durch den bei der mündlichen Berufungsverhandlung das Verfahren im Sinne des § 3 der 6. KSchAusfV. ausgesetzt worden ist.
Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat die Kündigung der Wohnung Nr. 5 im Hause Wien-Atzgersdorf, L.-gasse 11, für rechtswirksam erklärt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. gegeben sei, weil die Beklagte durch ihr rücksichtsloses Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleide und die Klägerin, ihre Angehörigen und andere Mitbewohner des Hauses zu wiederholten Malen beschimpft habe. Der ferner geltend gemachte Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG. wurde als nicht vorliegend erachtet. Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten angefochten. Das Berufungsgericht hat bei der mündlichen Berufungsverhandlung beschlossen, das Verfahren im Sinne des § 3 der
6. KSchAusfV. vom 15. Dezember 1942, DRGBl. I S. 709, bis einschließlich 31. Mai 1950. auszusetzen.
Dieser Beschluß wird von der Klägerin mit Beschwerde angefochten. Sie macht in erster Richtung geltend, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, im Berufungsverfahren einen Aussetzungsantrag zu stellen.
Der Oberste Gerichtshof stimmt dieser Rechtsauffassung der Beschwerde zu. Da § 3 Abs. 3 der 6. KSchAusfV. ausdrücklich bestimmt, daß die Klage während der Aussetzung ohne Zustimmung der Beklagten zurückgenommen werden kann, so folgt daraus zwangsläufig, daß eine Aussetzung nur in einem solchen Prozeßstadium zulässig ist, in dem noch die Klagsrücknahme möglich ist, also nicht mehr im Berufungsverfahren.
Für diese Auffassung spricht auch § 3 Abs. 6 der 6. KSchAusfV. Darin wird die Anfechtbarkeit der Beschlüsse durch sofortige Beschwerde normiert und ausgesprochen, daß eine weitere Beschwerde nicht stattfindet. Dies läßt den Schluß zu, daß bloß an eine Beschlußfassung in erster Instanz gedacht ist.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß eine Aussetzung nur in erster Instanz verfügt werden kann. Die abweichende, nicht näher begrundete Auffassung in der Entscheidung vom 26. Mai 1948, 3 Ob 161/48, kann daher nicht weiter aufrechterhalten werden.
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