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1Ob491/49•OGH 1Ob491/49
1Ob491/49Obergericht18.10.1949
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SZ 22/155
Über den Rekurs gegen den Beschluß eines Gerichtshofes erster Instanz als Rekursgericht, womit über einen Rechtsanwalt eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Entscheidung vom 18. Oktober 1949, 1 Ob 491/49.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch.
In einem gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau als Exekutionsgericht erhobenen Rekurs hat der Anwalt der betreibenden Partei die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Äußerungen verletzt.
Das Landesgericht Feldkirch hat deshalb anläßlich der Erledigung dieses Rekurses mit Beschluß vom 27. September 1949 über den Anwalt gemäß §§ 86 Abs. 2 ZPO. und 78 EO. eine Ordnungsstrafe verhängt.
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse des Rechtsanwaltes gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.
Aus der Begründung:
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über den gegenständlichen Rekurs ist gegeben.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat zwar mit der Entscheidung in der Sache selbst, daher auch mit dem über die Sache eingeleiteten Verfahren nichts zu tun; sie kann ebensowohl im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren erfolgen. Wohl aber erfolgte sie im Laufe eines solchen Verfahrens, dessen Begleiterscheinung sie aber ist, und kann daher nur durch jene Gerichte erfolgen, die nach der Natur des betreffenden Verfahrens in die Lage kommen, einzuschreiten. Vorliegende Rechtssache ist eine bezirksgerichtliche. Der ordentliche Rechtszug geht daher an den Gerichtshof erster Instanz und von diesem an den Obersten Gerichtshof. Das Landesgericht Feldkirch hat nur aus Anlaß seiner Amtshandlung als Rekursgericht wegen der in der Rekursschrift vorkommenden Äußerung des Rekurrenten die Ordnungsstrafe verhängt; anders denn als Rekursgericht hätte es weder Anlaß noch Berechtigung hiezu gehabt (Entsch. des OGH. v. 21. November 1923, Ob III 811/23, SZ. V/274).
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