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3Ob240/49•OGH 3Ob240/49
3Ob240/49Obergericht12.10.1949
Bestandvertrag, Abgrenzung von Wohnrecht auf Grund eines, Dienstvertrages, Dienstwohnung, Abgrenzung von Mietwohnung, Mietvertrag, Abgrenzung von Wohnrecht auf Grund eines Dienstvertrages, Naturalwohnung, Abgrenzung von Mietwohnung
SZ 22/151
Dienstwohnung und keine Mietwohnung, wenn ein Angestellter ein Wohnungsgeld erhält und davon den Wert der ihm zugewiesenen Naturalwohnung rückerstatten muß.
Entscheidung vom 12. Oktober 1949, 3 Ob 240/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Zistersdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Das Erstgericht wies das von der klagenden Partei gestellte Räumungsbegehren mit der Begründung ab, daß für die angebliche Naturalwohnung ein jährlicher Betrag von 456 S in Abzug gebracht werde, daß sonach eine reine Naturalwohnung nicht vorliege und daher die klagende Partei zur Einbringung einer Räumungsklage nicht legitimiert sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab, indem es vor allem auf Grund des Anstellungsvertrages annahm, daß der Beklagte eine Dienstwohnung bewohnte und das monatliche Wohnungsgeld dem monatlichen Wert der Naturalwohnung entsprach.
Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Laut dem Anstellungsvertrag waren die Sachbezüge, darunter für die Naturalwohnung ein Betrag von jährlich 456 RM, von den monatlichen Gehaltsbezügen in Abzug zu bringen. Laut dem Anhang zum Anstellungsvertrag, der dem Inhalte nach gleichzeitig mit dem Anstellungsvertrag ausgefertigt wurde, bestand das dem Beklagten gebührende Entgelt außer dem Bargeld aus verschiedenen Vergütungen, darunter die Vergütung des Wertes der Naturalwohnung von monatlich 49 RM, das sind jährlich 588 RM. Aus der Aussage der Zeugin Margarete Sp., aus der das Erstgericht entnommen hatte, daß diese Regelung aus steuertechnischen Gründen erfolgte, schloß das Berufungsgericht, daß der dem Werte der Naturalwohnung entsprechende Betrag vom Beklagten zurückbezahlt wurde, so daß ihm tatsächlich die Wohnung ohne Entgelt zur Verfügung gestellt wurde. Aus der Aussage dieser Zeugin geht aber auch hervor, daß von einem Angestellten, der eine Werkwohnung nicht in Anspruch nimmt, das Wohnungsgeld auch nicht zurückzuzahlen ist.
Damit wird auch verständlich, daß schon aus Gründen der Einheitlichkeit der. Lohnverrechnung auch jene Angestellten, die im Genusse einer Naturalwohnung sind, zwar das Wohnungsgeld ausbezahlt erhalten, daß diese aber von dem erhaltenen Betrag den Wert der Naturalwohnung zurückerstatten müssen, da sie sonst den Wert der Wohnung zweimal, einmal in natura, das zweite Mal in Bargeld, erhielten.
Die Klägerin stellt sonach tatsächlich einem Teil ihrer Angestellten Wohnungen kostenlos zur Verfügung. Da auch der Beklagte unter diese Angestellten fällt, hat das Berufungsgericht in richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes das Klagebegehren als begrundet angesehen.
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