OGH 1Ob111/49

1Ob111/49Obergericht13.04.1949

Regest

Familie nach § 1 Vdg. vom 5. 9. 1939, DRGBl. 1 S. 1671, Kündigungsschutz für Untermieter, Mieterschutz für Untermieter, Untermietvertrag Kündigungsschutz

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob111/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1949

Kopf

SZ 22/49

Spruch

"Familie" im Sinne des § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671.

Entscheidung vom 13. April 1949, 1 Ob 111/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Die Klägerin hat den beiden Beklagten das ihnen untervermietete Zimmer aufgekundigt und in der Kündigung behauptet, daß eine im Sinne des Mietengesetzes geschützte Untermiete nicht vorliege.

Die Beklagten haben gegen die Aufkündigung fristgerecht die Einwendung erhoben, daß das Zimmer bereits am 31. Juli 1925 untervermietet war und daß überdies auf die vorliegende Untermiete die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes Anwendung finden, weil die Beklagten ihre eigene Bettwäsche und auch eigene Einrichtungsgegenstände mitgebracht haben und gemeinsam - sie seien ledig und kinderlos, ihre Familie bestehe daher nur aus ihnen beiden - in dem aufgekundigten Raume und der ihnen zur Mitbenützung überlassenen Küche eine selbständige Wirtschaft und Haushaltung führen.

Bei der mündlichen Streitverhandlung wurde außer Streit gestellt, daß die beiden Beklagten Schwestern sind. Die Beklagten behaupten überdies, daß sie in dem gemieteten Raume gemeinsame Wirtschaft führen, während die Klägerin behauptet, daß sie nur abends kochen.

Das Prozeßgericht hat nach Ablehnung aller Beweisanträge, ohne auf die Frage einzugehen, ob das Zimmer am 31. Juli 1925 untervermietet war und ob es überwiegend mit Einrichtungsgegenständen der Beklagten ausgestattet ist, die Kündigung für unwirksam erklärt, indem es sich der Rechtsansicht der Beklagten anschloß, daß unter "Familie" im Sinne des § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, RGBl. I S. 1671, auch Schwestern im Verhältnis zu einander als Familienangehörige zu verstehen seien und daß die Führung der selbständigen Wirtschaft schon durch das gemeinsame Kochen am Abend gegeben sei.

Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben. Ungeachtet der im Berufungsverfahren erfolgten Außerstreitstellung, daß die Beklagten den Untermietvertrag selbst abgeschlossen haben und daher nicht ein Fall nach § 4 der Sechsten Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember 1942, DRGBl. I S. 709, vorliegt, pflichtete das Berufungsgericht der Ansicht des Prozeßgerichtes bei, daß die Beklagten alles aus derselben Familie stammende Schwestern Familienangehörige sind und nicht einzusehen wäre, warum sie im Falle der Führung einer selbständigen Wirtschaft (Haushaltung) nicht kündigungsgeschützt sein sollten, zumal Geschwister auch zu den nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. geschützten Personen gehören und die Bestimmungen der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, und vom 12. Dezember 1942, DRGBl.

I S. 709, offensichtlich darauf abzielen, nur mehr den einzelstehenden Untermieter ohne eigene Einrichtung, bei dem eine selbständige Wirtschafts-(Haushaltungs-)führung in der Regel nicht gegeben ist, ungeschützt zu lassen. Auch hinsichtlich der Frage der Führung einer selbständigen Wirtschaft (Haushaltung) pflichtet das Berufungsgericht dem Prozeßgerichte bei. Da schon aus diesen Gründen anzunehmen sei, daß die Beklagten Kündigungsschutz genießen, sei die Berufung nicht begrundet.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Klägerin Folge gegeben, die Urteile beider Untergerichte aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vermag sich in der entscheidenden Frage, ob die Beklagten im Hinblick darauf, daß sie Schwestern sind und abends gemeinsam kochen, gemäß § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, Kündigungsschutz genießen, der Rechtsansicht der Untergerichte nicht anzuschließen. Diese Bestimmung unterstellt das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter den Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MietG., "sofern der Untermieter die Räume ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt". Die Worte "mit seiner Familie" zeigen, daß der Gesetzgeber eine Familie im engeren Sinne, bestehend aus dem Untermieter als Familienoberhaupt und seiner Gattin samt Kindern, soweit sie im elterlichen Haushalt leben, ins Auge gefaßt hat. Mag das auch nur die Regel sein und der Fall, daß nach dem Tode des Mannes die Frau den Haushalt leitet, die gleiche Behandlung erfordern, so kann doch von einem Untermieter und seiner Familie nicht mehr die Rede sein, wenn zwei erwachsene Schwestern dasselbe Zimmer bewohnen und gemeinsam kochen. Es ist durch keine Rechtsnorm, ja nicht einmal durch die Sitte geboten, daß erwachsene Kinder, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, miteinander wohnen und wirtschaften, vielmehr wird ein solches Zusammenleben, wo es vorkommt, als eine durch besondere Umstände bedingte Zufälligkeit angesehen werden müssen. Im Gegensatz dazu sind Gattin und Kinder, letztere, soweit sie noch der väterlichen Gewalt unterworfen sind, nach dem Gesetze verpflichtet, im Haushalt des Mannes zu leben. Soweit dieses Recht des Mannes reicht, ist von der Familie im engeren Sinne die Rede.

Wesentlich weiter reicht der Begriff der Verwandtschaft und der der Familie im weiteren Sinne, der vor allem im Erbrecht seine Bedeutung hat. Er kommt wohl auch in der Verordnung vom 5. September 1939, RGBl. I S. 1671, vor, und zwar im § 4, der den § 19 Abs. 2 Z. 11 des MietG. abändert. Allein gerade diese Bestimmung, auf die sich die Beklagten berufen, bestätigt nur die oben dargelegte Ansicht. Denn es wäre nicht notwendig, den Umkreis der nach dem Tode des Hauptmieters geschützten Verwandten näher zu umschreiben, wenn sich dieser Begriff mit dem im § 1 der Verordnung gebrauchten Begriff der Familie decken würde. Der Gesetzesgrund für die Schutzbestimmung des § 4 ist auch ein anderer als jener, der dem § 1 zugrunde liegt. Geschwister sind wohl miteinander verwandt und haben zweifellos einmal der Familie ihres Vaters angehört, allein, wenn der Vater weggefallen ist, gehört keines von ihnen zur Familie des anderen im Sinne des § 1 der zitierten Verordnung. Sie sind vielmehr genau so wie zwei miteinander nicht verwandte Personen als selbständige Untermieter anzusehen.

Bei dieser Rechtslage kann die Kündigung nicht schon deshalb als unwirksam erkannt werden, weil die beiden Beklagten Schwestern sind und abends gemeinsam kochen. Es ist vielmehr erforderlich, auch jene Voraussetzungen des Kündigungsschutzes zu prüfen, die die Untergerichte von ihrer anderen Rechtsansicht aus als bedeutungslos angesehen haben, nämlich die Einrichtung der Räume mit Einrichtungsgegenständen der beiden Beklagten. Nur wenn die Beklagten das von ihnen gemietete Zimmer ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben, können sie nach § 1 der zitierten Verordnung den Schutz der §§ 19 bis 23 MietG. für sich in Anspruch nehmen. Ob dies der Fall ist, wurde von den Untergerichten nicht festgestellt.

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