OGH 1Ob420/47

1Ob420/47Obergericht28.06.1947

Regest

erbbiologische Untersuchung als Grund zur Wiederaufnahmsklage, Wiederaufnahmsklage wegen Nachholung der erbbiologischen Untersuchung

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob420/47

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1947

Kopf

SZ 21/42

Spruch

Die Wiederaufnahmsklage kann nicht darauf gestützt werden, daß die erbbiologische Untersuchung zur Zeit des Hauptprozesses deshalb nicht möglich war, weil die Entwicklung des Kindes noch nicht entsprechend fortgeschritten war.

Entscheidung vom 28. Juni 1947, 1 Ob 420/47.

I. Instanz: Bezirksgericht Wels; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Begründung

Das Prozeßgericht hat das auf Wiederaufnahme des Vaterschaftsstreites gerichtete Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der klagenden Partei nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530, Abs. 1, Z. 7 ZPO. gestützt. Dieser hat in erster Linie zur Voraussetzung, daß die Partei neue Tatsachen vorzubringen oder neue Beweismittel zu benützen in der Lage ist, die ihr im Hauptprozeß nicht bekannt oder nicht zur Verfügung gestanden sind; er ist jedoch nicht gegeben, wenn die Partei schon im Hauptprozeß diese Umstände geltend machen konnte. Der Kläger hat bereits in dem Verfahren, das gegen ihn wegen der Feststellung der Vaterschaft anhängig gewesen ist, den Beweis durch die erbbiologische Untersuchung beantragt; der Beweis ist aber nicht zugelassen worden. Der Kläger strebt die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des gleichen Beweises an, von dem nach seiner Darstellung im Hauptverfahren deshalb Abstand genommen worden sei, weil mit Rücksicht auf das damalige Alter des Kindes eine solche Untersuchung noch nicht möglich gewesen sei.

Es ist zwar richtig, daß der Kläger die Ablehnung seines Beweisantrages im Hauptverfahren nicht bekämpfen konnte, weil das Gericht gegen das Urteil vom 7. November 1944, mit dem die Vaterschaft des Klägers festgestellt worden ist, ein Rechtsmittel nicht zugelassen hat, jedoch kann der prozessuale Notstand, in dem sich der Kläger damals befunden hat, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530, Abs. 1, Z. 7 ZPO. nicht rechtfertigen. Die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme sind nach den einschlägigen, streng formalen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu prüfen, die unverändert geblieben sind und nicht, ausdehnend ausgelegt werden dürfen. Wenn auch zur Zeit des Hauptprozesses eine erbbiologische Untersuchung des Kindes noch nicht durchführbar gewesen ist, hätte doch das Gericht, wenn es dieses Beweismittel als für die Entscheidung notwendig erachtet hätte, die Möglichkeit gehabt, das Verfahren so lange auszusetzen, bis das Alter des Kindes eine Untersuchung gestattet hätte. Es konnte sich aber im Hinblick auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Kindesmutter und des J. M., die einen Geschlechtsverkehr miteinander in Abrede gestellt haben, mit der Blutgruppenuntersuchung und einem Gutachten über den vermutlichen Zeitpunkt der Zeugung des Kindes begnügen, um die Vaterschaft des Klägers auf Grund der Rechtsvermutung des § 163 ABGB. anzunehmen. Bei der bloßen Wiederholung des im Hauptprozeß gestellten Beweisantrages handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel, weshalb die Vorgerichte mit Recht eine Wiederaufnahme nach § 530, Abs. 1, Z. 7 ZPO. abgelehnt haben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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