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V268/2025•Verfassungsgerichtshof V268/2025
I.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31. Juli 1998, Z10/05/143/13-1998, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, war bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 gesetzwidrig.
II.Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
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