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V11/2026 ua•Verfassungsgerichtshof V11/2026 ua
I.Soweit sich die Anträge gegen den 1. Teil der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mariazell vom 15. Dezember 2022, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Mariazell vom 16. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022, richten, werden sie abgewiesen.
II.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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