Verfassungsgerichtshof KR1/2025

KR1/2025Verfassungsgericht18.03.2026

Regest

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof, Partei politische, Europawahl, VfGH / Kompetenzfeststellung, Privat- und Familienleben, Datenschutz, Determinierungsgebot, Ermittlungsverfahren, Wahlwerbung, Wahlrecht freies, Rechtspolitik, Wahlen, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung eines Gesetzes, Hausdurchsuchung, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kosten, Auslegung systematische

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof KR1/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:KR1.2025

Spruch

I.Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, zur Klärung seiner konkreten Anhaltspunkte im Verfahren der Prüfung des Wahlwerbungsberichtes der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen" zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz 2012 eine Überprüfung bei der Partei unmittelbar an Ort und Stelle vorzunehmen und durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als diese Unterlagen die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für Agenturen (§4 Abs3 Z4 PartG) und für zusätzlichen Personalaufwand (§4 Abs3 Z5 PartG) im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 und dem Wahltag (§4 Abs1 PartG) betreffen.

Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III.Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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