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E2952/2024•Verfassungsgerichtshof E2952/2024
E2952/2024Verfassungsgericht17.03.2026
VfGH / Anlassfall, Kinder, Auskunftsrecht, Privat- und Familienleben, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendfürsorge, Kindschaftsrecht
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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