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E230/2026 ua•Verfassungsgerichtshof E230/2026 ua
E230/2026 uaVerfassungsgericht02.03.2026
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Privat- und Familienleben, demokratisches Grundprinzip, Zivilrecht, Passwesen
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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