Verfassungsgerichtshof E3833/2025 ua

E3833/2025 uaVerfassungsgericht02.03.2026

Regest

Asylrecht, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Verhältnismäßigkeit, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E3833/2025 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:E3833.2025

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit da-mit ihre Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation und die Setzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.138,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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