Verfassungsgerichtshof E3699/2025

E3699/2025Verfassungsgericht02.03.2026

Regest

Vergabewesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Rechtsschutz, Leichen- und Bestattungswesen, Auftragsverwaltung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E3699/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2026:E3699.2025

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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