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E3699/2025•Verfassungsgerichtshof E3699/2025
E3699/2025Verfassungsgericht02.03.2026
Vergabewesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Rechtsschutz, Leichen- und Bestattungswesen, Auftragsverwaltung
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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