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V99/2024 (V99/2024-16)•Verfassungsgerichtshof V99/2024 (V99/2024-16)
V99/2024 (V99/2024-16)Verfassungsgericht24.06.2025
Volksbefragung, Verordnung Kundmachung, Wirkungsbereich eigener, Gemeinderecht, Verordnungsbegriff, Widmung, Energierecht, Wahlen, Legitimation
Die als Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu qualifizierenden Teile der Kundmachung vom 23. Jänner 2024 mit dem Wortlaut
"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya hat in seiner Sitzung am 15.01.2024 aufgrund §63 Abs1 NÖ Gemeindeordnung 1973 an- geordnet:"
sowie
"VOLKSBEFRAGUNG
'Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen
im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya'"
sowie
"Die Frage der Volksbefragung lautet:
Soll der Gemeinderat die erforderlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungs- bereich beschließen, damit 3 bis maximal 5 Windräder auf dem Gemeinde- gebiet der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya (Gebiet Predigtstuhl) errichtet und betrieben werden können?
O JA O NEIN",
verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. Jänner 2024 bis zum 11. März 2024, waren gesetzwidrig.
I.Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
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