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V106/2024 (V106/2024-9)•Verfassungsgerichtshof V106/2024 (V106/2024-9)
V106/2024 (V106/2024-9)Verfassungsgericht17.06.2025
Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Gemeinderecht, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Fristsetzung, Raumplanung örtliche
I.Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Warth, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Warth am 5. Dezember 2001, aufsichtsbehördlich genehmigt am 16. Mai 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in Kraft.
III.Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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