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E3893/2024•Verfassungsgerichtshof E3893/2024
E3893/2024Verfassungsgericht16.06.2025
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Privat- und Familienleben, demokratisches Grundprinzip, Zivilrecht
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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