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E3571/2024•Verfassungsgerichtshof E3571/2024
E3571/2024Verfassungsgericht27.02.2025
Energierecht, Steuerpflicht, EU-Recht, Verordnung, Energieabgaben, Abgaben, Rechtspolitik, Verwaltungsökonomie, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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