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E2060/2022•Verfassungsgerichtshof E2060/2022
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nur mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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