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V181/2022 (V181/2022-8)•Verfassungsgerichtshof V181/2022 (V181/2022-8)
V181/2022 (V181/2022-8)Verfassungsgericht28.11.2022
Wohnsitz Freizeit-, Wohnsitz Zweit-, Abgaben, Gebühr, Fremdenverkehr, VfGH / Gerichtsantrag, Finanzausgleich, Verordnungserlassung
I.Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kramsach vom 23. September 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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