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E365/2022•Verfassungsgerichtshof E365/2022
E365/2022Verfassungsgericht01.03.2022
Glücksspiel, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH), Kundmachung, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsstrafrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 BVG verletzt worden.
II.Das Erkenntnis wird aufgehoben.
III.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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