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V2/2021 (V2/2021-12)•Verfassungsgerichtshof V2/2021 (V2/2021-12)
V2/2021 (V2/2021-12)Verfassungsgericht24.06.2021
COVID (Corona), Erwerbsausübungsfreiheit, Recht auf Freizügigkeit, Privat- und Familienleben, Religionsfreiheit, Verordnungserlassung, Masseure, Verhältnismäßigkeit, Auslegung, Rechtspolitik, Eigentumsbeschränkung, VfGH / Kosten
I.Die Wortfolge "mit höchstens 50 Personen" in §12 Abs1 Z7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 598/2020, war gesetzwidrig.
II.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
IV.Soweit sich der Antrag auf §5 der 2. COVID-19-NotMV – ausgenommen dessen Abs1 Z2 und Satz 2 sowie Abs2 – bezieht, wird er zurückgewiesen.
V.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
VI.Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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